Lieferung von Auftausalz Winterdienst 2021-2022 Referenznummer der Bekanntmachung: LKL-2021-0078
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Borna
NUTS-Code: DED52 Leipzig
Postleitzahl: 04552
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreisleipzig.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Auftausalz Winterdienst 2021-2022
Lieferung von Auftausalz in der Winterdienstsaison 2021-2022 an die Straßenmeistereien des Landkreises Leipzig
Amt für Straßenbau
SG Betrieb und Unterhaltung Straßen
Stauffenbergstr. 4
04552 Borna
Lieferung von Auftausalz in der Winterdienstsaison 2021-2022 an die Straßenmeistereien des Landkreises Leipzig
Die Leistung umfasst die weitere Lieferung von Auftausalz nach Ausschöpfung der Gesamtliefermenge von 4.500 t (2.800 t Frühbezug + 1.700 t Spätbezug + einschließlich der 20 % Mehrmenge von Früh - und Spätbezug, 900 t). Die Belieferung erfolgt abhängig von der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers zu einem bereits vereinbarten Preis des Spätbezuges. Wir gehen davon aus, dass mit der Aufnahme dieser Mehr-/Mindermengenklausel von 20 % sowie der unter Punkt 1.1 geltenden Option für eine weitere Lieferung von Auftausalz eine genaue Kalkulation der Leistung möglich ist.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Auftausalz Winterdienst 2021-2022
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30159
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]8
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
Gemäß § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.