Heizungs- und kältetechnische Installation in Bestand Referenznummer der Bekanntmachung: 4057848
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24148
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.geomar.de
Abschnitt II: Gegenstand
Heizungs- und kältetechnische Installation in Bestand
Heizungs- und kältetechnische Installation in Bestand
Kiel
Fertigstellung von Restleistungen an heizungs- und kältetechnischen Installationen. Herstellen von Anschlüssen an Bestandsleitungen, Heizungs/Kälte und Umlüftungsgeräten. Ca. 2.400 m Stahl bzw. Kupferrohr. Funktions- und Druckproben der bereits vorhandenen Installationen bei ca. 100 Heizkörpern.
Alle Zusatzinformationen (Hinweise, Bewerber- bzw. Bieterfragen) zur Ausschreibung sind in schriftlicher Form über tender24.de mit angemessener Frist, bis spätestens 05.08.2021, an das GEOMAR zu richten. Dabei muss das GEOMAR die Möglichkeit haben, die Fragen rechtzeitig vor
Ablauf der Angebotsfrist beantworten zu können, damit alle Bieter die Möglichkeit haben vor Ablauf der Angebotsfrist die Informationen zu erhalten. Alle rechtzeitig angeforderten Zusatzinformationen werden analog zu den Vergabeunterlagen der Ausschreibung eingestellt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Erklärung auf dem (den Vergabeunterlagen beiliegenden) Formblatt 124 zur Eintragung in Berufsregister (Handelsregister, Handwerksrolle oder IHK) bzw. Erklärung weshalb das Unternehmen zur Eintragung nicht verpflichtet ist. Parallel kann auch die Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifizierung von Bauunternehmen e.V. oder in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedsstaaten nachgewiesen werden. Für Nachunternehmem sind gleich Nachweise zu erbringen.
Abschnitt IV: Verfahren
Der bisherige Leistungserbringer musste aufgrund mangelhafter Schweißnähte gekündigt werden. Diese Kündigung hatte der AG nicht zu vertreten. Die durch erneute Ausschreibung zeitlichen Verzögerungen wirken sich nicht nur auf dieses Gewerk aus, sondern auch auf Folgegewerke aus. Um die Behinderung der Nachfolgegewerke, sowie die daraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteile einer erneuten Ausschreibung zu minimieren, ist die Frist für die Angebotsabgabe nach § 10a EU Abs. 3 VOB/A auf ein Minimum zu reduzieren. Die Angemessenheit der Frist zur Angebotsabgabe ist aufgrund der geringen Komplexität der Leistungsbeschreibung gegeben.
GEOMAR Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung KielWischhofstr. 1-324148 KielDeutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das
Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer
und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB).
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag
unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der
Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation
spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§134
GWB),
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein
Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind
Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages
nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der
vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der
Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe
ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der
betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch
nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur
Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union.