Neubau eines Feuerwehrgerätehauses, Rohbau Holzbauarbeiten incl. Lasur + Stahlbauarbeiten, 32100010OV
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Reinbek
NUTS-Code: DEF06 Herzogtum Lauenburg
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.reinbek.de
Adresse des Beschafferprofils: www.gmsh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau eines Feuerwehrgerätehauses, Rohbau Holzbauarbeiten incl. Lasur + Stahlbauarbeiten, 32100010OV
Am Mühlenredder in Reinbek wird umgeben von Schulen und Wohngebäuden auf einem 6 400 m2 großen Grundstück ein neues Feuerwehrgerätehaus mit einer BGF von 3 200 m2 in Holzbauweise errichtet. Das Grundstück ist ein ehemaliger Grandplatz des ortsansässigen Sportvereins und somit unbebaut. Dem Grundstück vorgelagert verläuft ein sogenannter Knick, ein bepflanzter Wall, der während der Baumaßnahme geschützt werden muss.
Reinbek
„— ca. 1 000 qm Brettsperrholzwände,
— ca. 380 qm Holztafelbauwände als Außenwände,
— ca. 1 200 qm Holztafelbauwände als Innenwände,
— ca. 100 qm Attika in Holztafelbauweise,
— ca. 3 300 qm Brettsperrholzdecken,
— ca. 180 cbm BSH-Balken,
— 2 St. Wangentreppe als geradeläufige Innentreppe“.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Neubau eines Feuerwehrgerätehauses, Rohbau Holzbauarbeiten incl. Lasur + Stahlbauarbeiten, 32100010OV
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die elektronische Angebotsabgabe per E-Mail ist nicht zugelassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 431 / 988-4640
Fax: +49 431 / 988-4702
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Ist der Zuschlag bereits erteilt, kann die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.
Ort: Reinbek
Land: Deutschland