Rahmenvertrag Presse- / Öffentlichkeitsarbeit & Veranstaltungsorganisation beim Landestourismusverband Sachsen e. V. Referenznummer der Bekanntmachung: RV 02/2021
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 143-380481)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED2 Dresden
Postleitzahl: 01067
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ltv-sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Presse- / Öffentlichkeitsarbeit & Veranstaltungsorganisation beim Landestourismusverband Sachsen e. V.
Der LTV Sachsen benötigt in den kommenden Jahren Unterstützung bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei der Organisation von Veranstaltungen durch einen professionellen Dienstleister.
Hierzu wird ein Rahmenvertrag für den Zeitraum September 2021 bis September 2023 ausgeschrieben, mit der Option einer dreimal jährlichen Verlängerung.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Nachtrag zum Punkt VI.4.3.) Einlegung von Rechtsbehelfen:
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten. Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. §§ 160 ff. GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.