Lieferung von zwei Abfallsammelfahrzeugen nach DIN EN 1501-1+A1 – Neufahrzeuge Referenznummer der Bekanntmachung: TEDF70GT/2021-000442
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Glauchau
NUTS-Code: DED45 Zwickau
Postleitzahl: 08371
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kecl.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von zwei Abfallsammelfahrzeugen nach DIN EN 1501-1+A1 – Neufahrzeuge
Lieferung von zwei Abfallsammelfahrzeugen (Hecklader) mit Aufbausammelbehälter, Schiebeschildentleerung, Heckteil mit Förder- und Verdichtungseinrichtung und Hub-/Kippvorrichtung; geeignet für MGB gemäß DIN EN 840- 1/- 5/- 6 bis DIN EN 840- 3/- 5/- 6. Die ASF sollen für das Sammeln und Befördern von Rest- und Bioabfällen, Altpapier bzw. von Sperrgut eingesetzt werden; es sind komplette, betriebsbereite Fahrzeuge in fabrikneuem Zustand anzubieten. Technische Vorbereitung für IT-Onboard-Systeme: CleANopen-Schnittstelle für RFID-gestützte Behälteridentifikationslösung mit Transponderchip 134,2 kHz.
Abfallsammelfahrzeug (Hecklader) einschließlich Schüttung nach DIN EN 1501-1+A1; Aufbausammelbehälter ca. 22 m3
Kommunalentsorgung Chemnitzer Land GmbH
Ringstraße 36 B
08371 Glauchau
Deutschland
Lieferung eines Abfallsammelfahrzeuges (Hecklader) mit Aufbausammelbehälter ca. 22 m3, Schiebeschildentleerung, Heckteil mit Förder- und Verdichtungseinrichtung und vollautomatischer Hub-/Kippvorrichtung, geeignet für MGB gemäß DIN EN 840- 1/- 5/- 6 bzw. manueller Hub-/Kippvorrichtung, geeignet für MGB gemäß DIN EN 840- 3/- 5/- 6. Technische Vorbereitung für IT-Onboard-Systeme: CleANopen-Schnittstelle für RFID-gestützte Behälteridentifikationslösung mit Transponderchip 134,2 kHz.
— Fahrgestell Basisfahrzeug: zGG 26 000 kg, Fahrerhaus als Low-Entry-Konzept, Radformel 6x2/4, Radstand 3 900 mm und gelenkte Nachlaufachse 1 350 mm, schadstoffarmer Dieselmotor mind. EURO-6-Norm mit ca. 220 kW Motorleistung, Wandlergetriebe und Vollluftfederung, Sicherheitsassistenzsysteme,
— Aufbausammelbehälter: Behältervolumen ca. 22 m3, Schiebeschildentleerung, Heckteil mit Ladewerk, Sicherheitseinrichtungen und kameragestützte Laderaumüberwachung nach DIN EN 1501-1+A1, vollautomatische Zentralschmieranlage mit gesonderten Schmierkreisläufen,
— Schüttung: geteilter Lifter mit zwei Hub-/Kippeinheiten mit Kammaufnahme, geeignet für den vollautomatischen Entleerbetrieb für MGB nach DIN EN 840-1 sowie für den Entleerbetrieb mit PickUp-Funktion für MGB nach DIN EN 840-3, kompatible Verknüpfung der Hydraulik- und Sicherheitssteuerung mit dem Sammelaufbau, steuerungstechnische Integration mit dem Modul der Zentralschmieranlage.
Abfallsammelfahrzeug (Hecklader) einschließlich Schüttung nach DIN EN 1501-1+A1; Aufbausammelbehälter ca. 24 m3
Kommunalentsorgung Chemnitzer Land GmbH
Ringstraße 36 B
08371 Glauchau
Deutschland
Lieferung eines Abfallsammelfahrzeuges (Hecklader) mit Aufbausammelbehälter ca. 24 m3, Schiebeschildentleerung, Heckteil mit Förder- und Verdichtungseinrichtung und manueller Hub-/Kippvorrichtung, geeignet für MGB gemäß DIN EN 840- 1/- 5/- 6 bis DIN EN 840- 3/- 5/- 6 und für die Abfuhr von Sperrgut. Technische Vorbereitung für IT-Onboard-Systeme: CleANopen-Schnittstelle für RFID-gestützte Behälteridentifikationslösung mit Transponderchip 134,2 kHz.
— Fahrgestell Basisfahrzeug: zGG 26 000 kg, Fahrerhaus als Low-Entry-Konzept, Radformel 6x2/4, Radstand 3 900 mm und gelenkte Nachlaufachse 1 350 mm, schadstoffarmer Dieselmotor mind. EURO-6-Norm mit ca. 220 kW Motorleistung, Wandlergetriebe und Vollluftfederung, Sicherheitsassistenzsysteme,
— Aufbausammelbehälter: Behältervolumen ca. 24 m3, Schiebeschildentleerung, Heckteil mit Ladewerk, niedrige Ladekante für den Handeinwurf von Sperrgut, Sicherheitseinrichtungen und kameragestützte Laderaumüberwachung nach DIN EN 1501-1+A1, vollautomatische Zentralschmieranlage mit gesonderten Schmierkreisläufen,
— Schüttung: einteiliger Lifter mit Kammaufnahme und Hub-/Kippeinheit, geeignet für den manuellen Entleerbetrieb mit PickUp-Funktion für MGB nach DIN EN 840-1 bis DIN EN 840-3, kompatible Verknüpfung der Hydraulik- und Sicherheitssteuerung mit dem Sammelaufbau, steuerungstechnische Integration mit dem Modul der Zentralschmieranlage.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abfallsammelfahrzeug (Hecklader) einschließlich Schüttung nach DIN EN 1501-1+A1; Abfallsammelbehälter ca. 22 m3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55130
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.zoeller-kipper.de
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abfallsammelfahrzeug (Hecklader) einschließlich Schüttung nach DIN EN 1501-1+A1; Abfallsammelbehälter ca. 24 m3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55130
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.zoeller-kipper.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.ldl.sachsen.de
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der aktuell geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2017, BGBl. I S. 3618) Anwendung.
Die Bestimmungen des § 160 lauten auszugsweise:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. [-]
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Demzufolge ist ein Antrag an die oben genannte Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsverfahren gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile bzw.-stellen kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden. Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.