VE_19.5_Steinrestaurierung Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/21040/19.5
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankenberg/Sa.
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09669
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.frankenberg-sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
VE_19.5_Steinrestaurierung
— Titel 1 – allgemeine Arbeiten,
— Titel 2 – Steinrestaurierung innen,
— Titel 3 – Rekonstruktion Türgewände,
— Titel 4 – Restaurierung Standerker.
Frankenberg/Sa.
DEUTSCHLAND
— Restaurierung 5 spätgotischer Türgewände,
— anspruchsvolle Restaurierung von 4 spätgotischen Türgewänden,
— Rekonstruktion und Einbau von 2 spätgotischen Vorhangbogenfenstern mit komplizierter Geometrie und Einbausituation.
— Kriterien Restaurator – vergleichbare Referenzobjekte zur steinrestauratorischen Bearbeitung von skulpierten Architekturteilen oder Steinbildwerken des 15./16. Jh. – 2 Objekte,
— Kriterien Steinmetz – vergleichbare Referenzobjekte zur Rekonstruktion und Einbau von Architekturteilen mit komplizierter Geometrie und Gestaltung des 15./16. Jh. – 2 Objekte.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister:
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Siehe Bewertungsmatrix.
Siehe Bewertungsmatrix.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichendes Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.