Sanierung Konzertsaal; Abbruch, Rückbau u. Schadstoffsanierung Referenznummer der Bekanntmachung: 60.6.907.21
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kiel.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung Konzertsaal; Abbruch, Rückbau u. Schadstoffsanierung
Sanierung Konzertsaal; Abbruch, Rückbau u. Schadstoffsanierung.
Konzertsaal Kiel
Schlossstraße 2
24103 Kiel
—— Schadstoffsanierung unterteilt in 11 unterschiedliche Sanierungsbereiche im Gesamten Gebäude mit Unterteilung in Schwarz- und Weißbereiche zur Entfernung von schadstoffhaltigen Einbauten wie z. B.: Asbest, KMF, PAK, Schwermetalle und Flammschutzmittel.
—— Abbruch und Entsorgung von abgängigen TGA Anlagen und Installationen, wie z. B.:
— Lüftungsinstallationen und Anlagen,
— Elektroinstallationen und Anlagen,
— Heizungsinstallationen und Anlagen,
— Sanitärinstallationen und Anlagen.
—— Abbruch und Entsorgung von
— Putzflächen,
— Wand- und Boden-Fliesen,
— Bodenbeläge aus Teppich, Linoleum und PVC,
— Estrichflächen,
— Abgehängte Trockenbau-Decken,
— Abgehängte Metallraster-Decken,
— Wandbekleidungen aus Metallpaneelen,
— Wandbekleidungen aus Holzwerkstoffplatten in Foyer und Saal,
— Trockenbauelementen,
— Mauerwerk,
— Wand- und Decken aus Stahlbeton,
— Metallgitterelementen,
— Mobile Trennwände,
— Türen inkl. Zargen,
— Innenliegende Fensterelemente,
— Außenaufzug (über 2 Geschosse),
— Einrichtungsobjekte wie z. B.: Tresen-Anlagen, Garderoben, Regale und Möbel.
Etc.
Bei der Ausführung ist zu berücksichtigen, dass die Schadstoffsanierung grundsätzlich vor allen anderen Maßnahmen durchzuführen ist.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle sind nach Angebotsabgabe die folgenden Unterlagen/Angaben/Nachweise vorzulegen:
— Unterlagen nach § 6a Nr. 1 EU VOB/A.
Auf gesondertes Verlangen sind nach Angebotsabgabe die folgenden Unterlagen/Angaben/Nachweise vorzulegen:
— Unterlagen nach § 6a EU Nr. 2 a) – c) VOB/A.
Auf gesondertes Verlangen sind nach Angebotsabgabe die folgenden Unterlagen/Angaben/Nachweise vorzulegen:
— Unterlagen nach § 6a Nr. 3 a) – i) EU VOB/A.
Abschnitt IV: Verfahren
Rathaus, Rechtsamt – Zentrale Vergabestelle; Fleethörn 9, 24103 Kiel
Angebotsöffnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit (keine Bieteranwesenheit)
Bei europaweiten Verfahren ist die Anwesenheit von Bietern und ihren Vertretern während der Angebotseröffnung entsprechend § 14 EU Abs. 1 S. 1 VOB/A nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Wir weisen darauf hin, dass die Bewerberkommunikation ausschließlich über das DTVP, dort die Schaltfläche „Kommunikation“, elektronisch zu führen ist. Fragen sind bis einschließlich 22.7.2021 ausnahmslos über diesen Kommunikationsweg zu stellen und werden nur auf diesem Weg beantwortet. Die Bewerber sind verpflichtet die Veröffentlichung neuer Bewerberfragen und deren Beantwortung selbstständig zu prüfen. Eine gesonderte Mitteilung seitens der Vergabestelle erfolgt nicht.
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y6CYY4X
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.wirtschaftsministerium.schleswig-holstein.de
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen sind in § 160 Abs. 3 GWB geregelt.
Dort heißt es:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.wirtschaftsministerium.schleswig-holstein.de