Neubau der Grundschukle Nordhastedt — Fliesen und Betonwerksteinarbeiten, 32100193OV
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Meldorf
NUTS-Code: DEF05 Dithmarschen
Postleitzahl: 25704
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mitteldithmarschen.de
Adresse des Beschafferprofils: www.gmsh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau der Grundschukle Nordhastedt — Fliesen und Betonwerksteinarbeiten, 32100193OV
Bauleistung — Fliesen und Betonwerksteinarbeiten.
25875 Nordhastedt
— Bodenfliesen 200 m2,
— Wandfliesen 480 m2,
— Betonwerkstein Bodenbelag 430 m2,
— Betonwerkstein Winkelstufen 160 m,
— Betonwerkstein Fensterbänke 140 m.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Siehe Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
GMSH AöR, Büro Lübeck
Schillstraße 1-3
23566 Lübeck
Nur Vertreter des Auftraggebers und Vertreter der Submissionsstelle Bau der GMSH; keine Bieter oder deren Bevollmächtigten.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die elektronische Angebotsabgabe per E-Mail ist nicht zugelassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Ist der Zuschlag bereits erteilt, kann die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.
Ort: Meldorf
Land: Deutschland