Providerdienstleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/S 224-550730
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09116
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]2
Fax: [gelöscht]4
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-chemnitz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Providerdienstleistungen
Bereitstellungs-, Grund- und Verbindungsgebühren für Sprach- / Telekommunikationsverbindungen Bereitstellungs- und Grundgebühren für Datenverbindungen.
Bereitstellungs-, Grund- und Verbindungsgebühren für Sprach- / Telekommunikationsverbindungen Bereitstellungs- und Grundgebühren für Datenverbindungen.
Verschlüsselung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bereitstellungs-, Grund- und Verbindungsgebühren für Sprach- / Telekommunikationsverbindungen Bereitstellungs- und Grundgebühren für Datenverbindungen.
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40549
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Um eine Korrektur eines Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag noch nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst dann erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die nicht berücksichtigten Bieter über den beabsichtigten Zuschlag informiert hat und seit dem Absenden dieser Information per Fax oder auf elektronischem Weg mindestens 10 Kalendertage verstrichen sind. Vor der Antragstellung muss der Bieter den jeweiligen Vergaberechtsverstoß unverzüglich nach positiver Kenntnis bzw. – soweit die
Vergaberechtsverstöße aus der Bekanntmachung oder aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind –
spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig und schriftlich
Rügen. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist nach §160 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 GWB
Unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.