Dach und Fassadenarbeiten in Metallbauweise für Betriebs- und Werksgebäude des Wasserwerks Linden Referenznummer der Bekanntmachung: DaFa 04-2021 WVND
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heide
NUTS-Code: DEF05 Dithmarschen
Postleitzahl: 25746
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 4819010
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dach und Fassadenarbeiten in Metallbauweise für Betriebs- und Werksgebäude des Wasserwerks Linden
Errichtung von Dächern in Metallbauweise inkl. Dachentwässerung und Sicherheitseinrichtungen, sowie Bekleidung von Fassaden.
In den Vergabeunterlagen aufgeführt
Die Errichtung von Dächern inklusive vollständiger Dachentwässerungen und Sicherheitseinrichtungen für das Werksgebäude und das Betriebsgebäude (auch bezeichnet als Büro- und Verwaltungsgebäude) sowie einem Dachausstieg für das Werksgebäude und die Bekleidung der Fassaden des Werksgebäudes unter Beachtung der Anforderungen der Lebensmittelgewinnung, sodass das unkontrollierte Eindringen von Wasser verhindert wird und dass Werksgebäude sowie das Betriebsgebäude den Anforderungen des Betriebs, beispielsweise Vibration, Feuchtigkeit usw. gewachsen ist.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Kein Angebot erfüllte die Anforderungen gemäß den Vergabeunterlagen. § 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 Einleitung, Antrag: