Mietlizenzen Microsoft 365 E5, Visio Online Plan 2, Project Online Professional Referenznummer der Bekanntmachung: ONTRAS-2021-0005
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04129
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ontras.com
Abschnitt II: Gegenstand
Mietlizenzen Microsoft 365 E5, Visio Online Plan 2, Project Online Professional
Beschaffung von Microsoft-365-Lizenzen über ein Enterprise Agreement.
ONTRAS Gastransport GmbH
Maximilianallee 4
04129 Leipzig
— 505 St. M365 E5 From SA ShrdSvr ALNG SubsVL MVL PerUsr (Original),
— 98 St. M365 E5 ShrdSvr ALNG SubsVL MVL PerUsr (Original),
— 158 St. VisioPlan2FrmSA ShrdSvr ALNG SubsVL MVL PerUsr,
— 77 St. Project Plan3 FrmSA Shared All Lng Subs VL MVL Per User,
— 1 St. Azure Prepayment.
Mietlizenzen für jeweils 3 Jahre (1.7.2021-30.6.2024) im Rahmen eines neuen Enterprise Agreement (EA).
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Gegenstand der Beschaffung sind Mietlizenzen für Microsoft-Produkte für 3 Jahre im Rahmen eines als Fortführung des bisherigen Auftrags neu abzuschließenden Enterprise Agreements (kurz EA). Diese Lizenzen werden im Rahmen eines gegenüber anderen Modellen wirtschaftlicheren EAs ausschließlich von Microsoft direkt vertrieben. Andere Anbieter kommen daher für das gewählte Lizenzmodell nicht in Betracht.
Die Festlegung des Auftragsgegenstandes dahingehend, dass für die Bedürfnisse der ONTRAS Gastransport GmbH (ONTRAS) ausschließlich die genannten Programme der Firma Microsoft in Betracht kommen, ist zulässig. Es liegt in der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers, den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt festzulegen, wofür nachvollziehbare objektive, auftragsbezogene und tatsächlich vorhandene Gründe herangezogen werden können (Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Mai 2013 – Verg 16/12). Die Festlegung auf ein Produkt führt im konkreten Fall auch nicht dazu, dass andere Produkte in diskriminierender Weise vom Wettbewerb ausgeschlossen sind. Der Anbieter der Lizenzen bietet derzeit ausschließlich Verträge mit dessen neueren Softwareversionen als Mietlizenzen mit einer bestimmten kurzen Laufzeit an. Zudem hat ONTRAS weitere Mitarbeiter eingestellt, welche ebenfalls die Nutzungsrechte an den von ONTRAS verwendeten Standard-Softwareprodukten benötigen. Aus diesem Grund kann ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 13 Abs. 2 Nr. 3c SektVO durchgeführt werden, weil der Anbieter Microsoft für den auf diese Weise von ONTRAS identifizierten Auftragsgegenstand Inhaber der ausschließlichen Rechte ist.
ONTRAS setzt seit vielen Jahren die vorgenannten Produkte in den jeweils aktuellen Versionen ein. Die gesamte IT-Infrastruktur von ONTRAS ist auf den Einsatz dieser Programme von Microsoft ausgelegt. Eine Umstellung auf ein anderes Betriebssystem und andere Nutzungsprogramme würde eine neue Schulung des gesamten Personals und eine Anpassung der IT-Infrastruktur nach sich ziehen. Eine solche Änderung wäre mit erheblichen Kosten verbunden. Hinzu kommen Ausfallzeiten bei den Mitarbeitern sowie Effektivitätsverluste beim Einsatz einer neuen Software.
ONTRAS hat daher berechtigt entschieden, den Auftragsgegenstand auf Produkte der Firma Microsoft zu konzentrieren. In diesem Fall können deshalb ausschließlich Verhandlungen mit der Firma Microsoft direkt durchgeführt werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Mietlizenzen Microsoft 365 E5, Visio Online Plan 2, Project Online Professional
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dublin
NUTS-Code: IE061 Dublin
Postleitzahl: 18
Land: Irland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine Freiwillige Ex-anteTransparenzbekanntmachung nach Maßgabe des Art. 2d Abs. 4 Richtlinie 89/665/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates i. V. m. § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist danach der Ansicht, dass die unter Abschnitt II.2.4) der Bekanntmachung aufgeführte Beschaffungsmaßnahme aufgrund der unter Abschnitt IV.1.1) dargestellten Gründe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben werden kann. Es ist daher beabsichtigt, den Zuschlag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Information, dem Unternehmen Microsoft Ireland Operations Limited, Dublin, zu erteilen.
2. Aus technischen Gründen kann unter V.2.1) kein in der Zukunft liegendes Datum des Vertragsschlusses angegeben werden. Deshalb wurde hier ein fiktives Datum eingetragen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund des Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber die vertraglichen Vereinbarungen zur Beschaffung der unter Ziffer II.2) beschriebenen Leistungen abschließen wird, wenn innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, kein Vergaberechtsverstoß im Sinne des vorstehenden Absatzes geltend gemacht wurde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363