6. Änderungsvertrag zum ÖPP-Projektvertrag für die Immobilien-ÖPP des UKSH
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 23538
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uksh.de
Abschnitt II: Gegenstand
6. Änderungsvertrag zum ÖPP-Projektvertrag für die Immobilien-ÖPP des UKSH
6. Änderungsvertrag zum ÖPP-Projektvertrag für die Immobilien-ÖPP des UKSH
Lübeck und Kiel
Das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) ist mit seinen Campi Kiel und Lübeck, insgesamt 49 Kliniken und ca. 2 400 Betten eines der größten Hochschulklinika Deutschlands und einziger Maximalversorger Schleswig-Holsteins. Zur Behebung des baulichen Investitionsstaus und zur nachhaltigen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation durch Erzielung einer Effizienzrendite ist eine Immobilien-ÖPP vereinbart worden. Nach Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs (Auftragsbekanntmachung ABl. EU 2012/S 85-139875 vom 3.5.2012) hat das UKSH am 30.9.2014 den Projektvertrag über die Immobilien-ÖPP betreffend Planung, Neubau, Sanierung, Finanzierung und Betrieb von Immobilien des UKSH in Kiel und Lübeck mit einer Laufzeit von ca. 30 Jahren abgeschlossen (Abschluss bekannt gemacht im ABl. EU 2014/S 211-373137). Das Projekt sah von Anfang an umfangreiche Neubau- und Sanierungsmaßnahmen durch einen privaten Partner vor, dem Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb der zu errichtenden und zu sanierenden Immobilien langfristig übertragen wurden.
Ziel des Projektes ist die Herstellung und Verfügbarhaltung der zur Optimierung der Prozesse der Krankenversorgung nötigen baulichen Strukturen. Gegenstand des Projekts ist ein erheblicher Teil der der Krankenversorgung dienenden Gebäude auf jedem Campus. Das Eigentum an den Immobilien verbleibt bei der öffentlichen Hand. Der ursprünglich vergebene Auftrag umfasst Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb (Facility Management) durch den privaten Partner im Rahmen des Lebenszyklusansatzes. Die Langfristfinanzierung der Investitionen wird anteilig durch das UKSH im Wege der Anschubfinanzierung beigestellt, im Übrigen im Wege der Projektfinanzierung durch den privaten Partner umgesetzt.
Inzwischen sind umfangreiche Neubauleistungen bereits abgeschlossen, die Betriebsleistungen werden laufend erbracht. In Bezug auf Planung und Bau sind vor allem noch Sanierungsmaßnamen im Bestand zu erbringen. Auf solche bezieht sich die hier bekannt gemachte Auftragsänderung (sowie auf Folgen dieser Änderung, s. unten).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Immobilien-ÖPP für das UKSH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die vorstehenden Angaben im Abschnitt V beziehen sich auf den ursprünglichen Auftrag.
Zu V.2.4): Es handelt sich entsprechend der in IV.2 bezeichneten Bekanntmachung des ursprünglich vergebenen Auftrags um eine Angabe zu dem vor der Zuschlagsentscheidung ermittelten Barwert aller Entgelte über die Vertragslaufzeit entsprechend dem seinerzeitigen Zuschlagskriterium. In der damaligen Bekanntmachung des vergebenen Auftrags war der Bruttobetrag von 1,7 Mrd. EUR (inkl. USt.) benannt, das jetzige Formular verlangt hier eine Netto-Angabe.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Einlegung von Rechtsbehelfen betreffend die Auftragsänderung.
Öffentliche Aufträge unterliegen dem Nachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff. GWB. Dies gilt auch für Auftragsänderungen, wenn geltend gemacht werden soll, dass diese wesentlich seien und ein neues Vergabeverfahren erforderten (§ 132 GWB).
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer verpflichtenden Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Dies kann auch eine Auftragsänderung betreffen, wenn sie neues Vergabeverfahren erfordert hätte.
Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages (hier also der Auftragsänderung) sind nach § 135 Abs. 2 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die erfolgte Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht – dem dient die vorliegende Bekanntmachung, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der erfolgten Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Eine Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB tritt nach § 135 Abs. 3 GWB nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber (aus mindestens vertretbaren Gründen) der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen (freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung), und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Der Auftraggeber hat unter dem 7. Mai 2021 im Amtsblatt der EU eine solche freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung veröffentlicht (ABl. EU 2021 S. 089-227545), gestützt auf § 135 Abs. 3 GWB, Art. 2d Abs. 4 Richtlinie 89/665/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG. Darin hat er die Absicht bekundet hat, die Auftragsänderung (6. Änderungsvertrag) abzuschließen. Der 6. Änderungsvertrag wurde nach Fristablauf am 18. Mai 2021 unterzeichnet, die darin enthaltene aufschiebende Bedingung (Gremienvorbehalt) ist am 25. Mai 2021 eingetreten.
Nach diesem erfolgten Vertragsschluss könnte in Bezug auf den 6. Änderungsvertrag ein Nachprüfungsantrag innerhalb der o. g. Fristen des § 135 Abs. 2 GWB demnach im Ergebnis nur aus dem Grund gestellt werden, dass die Voraussetzungen von § 135 Abs. 3 GWB nicht vorlägen und außerdem die Auftragsänderung nach § 132 GWB nicht ohne neues Vergabeverfahren zulässig gewesen sei.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Lübeck und Kiel
Der ursprüngliche Auftrag ist oben oben II.2.4) beschrieben. Die Änderung ist unter VII.2.1) beschrieben.
Die unter VII.1.5) genannte Angabe zur Laufzeit bezieht sich auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages, die durch den 6. Änderungsvertrag unberührt geblieben ist.
Die Wertangabe unter VII.1.6) bezieht sich auf den geschätzten Wert der Änderung, wie sie bereits in der Ex-ante-Transparenzbekanntmachung (ABl. EU 2021 S. 089-227545) veröffentlicht wurde. Die Angabe ist eine Schätzung des Mehraufwands im Verhältnis zum bisherigen, ohne Berücksichtigung der hiermit bekannt gemachten Vertragsänderung gedachten Leistungssoll der Sanierung des Bestandes. Da für die von der Änderung erfassten Leistungen kein Pauschalpreis (mehr) gilt, kann eine genauere Angabe nicht gemacht werden. Eine Angabe zum (geschätzten) neuen Gesamtauftragswert wird unter VII.2.3) gemacht – dieser Wert ergibt sich aus der Addition des in VII.1.6) genannten Schätzbetrages zum zuvor unter Berücksichtigung früherer Änderungen gegebenen Wert.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die vertraglichen Leistungen wurden bereits auf Grundlage vertraglicher Leistungsanpassungsvorbehalte geändert und erweitert, um die Ziele des Projekts erreichen zu können. Zudem wurden 5 Änderungsvereinbarungen geschlossen, insbesondere zur Anpassung von einzelnen rechtlichen Modalitäten der Vertragsabwicklung und zur Bereinigung streitiger Sachverhalte.
Beschreibung der jetzigen Änderung durch den 6. Änderungsvertrag:
Vertragsänderung nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u 3 GWB (Art. 72 Abs. 1 lit b) u c) Richtlinie 2014/24/EU) – unter VII.2.2) wird nur der 2. Fall genannt, da das Formular nur einen Eintrag erlaubt – betr. geänderte u. zusätzliche Planungs- u. Bauleistungen für den Teil der Sanierung des Gebäudebestands im Rahmen der am 30.9.2014 vereinbarten Immobilien-ÖPP über Planung, Neubau, Sanierung, Finanzierung und Betrieb von Immobilien des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Campi Kiel und Lübeck: Aufgrund einer von den kalkulatorischen Vertragsunterlagen abweichenden Bestandssituation werden zur Sanierung geänderte und zusätzliche Planungs- u. Bauleistungen nötig, die vom vorhandenen Auftragnehmer abweichend von sonstiger Pauschalpreisvereinbarung im „Cost + Fee“-Modell erbracht werden sollen. Die schon laufende anteilige ÖPP-Projektfinanzierungsleistung wird künftig allein auf (bereits fertiggestellte) Neubauten bezogen. Ergänzend werden eingetretene Ablaufstörungen Leistungsänderungen u. Interimsmaßnahmen abgegolten.
Im Einzelnen:
Betreffend Planung und Bau für die Sanierung des beim ursprünglichen Vertragsschluss vorhandenen Gebäudebestandes sind unvorhergesehene Hindernisse insbesondere durch erhebliche Abweichungen des tatsächlichen Zustands des Gebäudebestands (z. B. Brandschutz, Altlasten/Schadstoffe, Mängel der Gebäudesubstanz, Vermaßung) von dem kalkulatorisch dem Globalpauschalfestpreis des Ausgangsvertrags zugrunde liegenden aufgetreten bzw. bekannt geworden.
Bei unverändertem Sanierungsziel und räumlichem Umfang sind daher geänderte und zusätzliche Leistungen erforderlich, wobei die Abgrenzung von den bereits geschuldeten Sanierungsleistungen aufgrund von Art und Umfang der Abweichungen vorgängig praktisch nicht in realistischer Zeit zu leisten ist. Der Vollzug des Ausgangsvertrages wird durch die abweichende Bestandsituation inhaltlich und zeitlich stark behindert. Der Umfang der notwendigen zusätzlichen und geänderten Leistungen lässt sich für die Vertragsparteien und die finanzierenden Banken im unveränderten Regelungsregime nicht mehr abbilden. Die rasche Sanierung ist zur Erreichung der Effizienzziele des UKSH jedoch nötig. Zudem soll am vereinbarten Lebenszyklusmodell der ÖPP festgehalten werden, insbesondere der langfristigen Verantwortung des Auftragnehmers für Instandhaltung und Betrieb der Gebäude.
Daher wurde mit dem 6. Änderungsvertrag vereinbart, dass Planung (einschl. Bestandsuntersuchung) und Bau der Bestandssanierung im Wesentlichen nicht wie ursprünglich vereinbart nach Maßgabe eines globalen Pauschalfestpreises erbracht werden, sondern – auch rückwirkend – auf der Grundlage tatsächlicher Kosten von abgestimmt zu vergebenden Nachunternehmerleistungen und fest vereinbarten Zuschlägen für Eigenleistungen des Auftragnehmers (Modell „cost + fee“). Die Aufhebung der Pauschalierung betrifft nach ursprünglichen Objektkosten ca. ein Fünftel des ursprünglichen Bauvolumens.
Da die Umstellung zu offenen Fertigstellungsterminen führt, wird zugleich die schon vereinbarte anteilige Projektfinanzierung künftig allein auf die Neubauleistungen bezogen und dies finanziell und rechtlich ausgeglichen. Zahlungspläne, Mängelrechte und Sicherheitenkonzept werden als Folgeregelungen angepasst. Eine pauschale Beteiligung des UKSH an den Kosten der Umstrukturierung wird vereinbart. Zugleich werden Konflikte und offene Positionen aus streitigen bisherigen Leistungsänderungen und aus Interimsmaßnahmen, die aufgrund vertraglicher Rechte vereinbart wurden, in ergänzenden Vereinbarungen ausgeglichen.
Bezüglich des Sanierungsanteils der Baumaßnahmen ergaben sich unvorhersehbare erhebliche Abweichungen der tatsächlichen Bestandssituation von der nach den ursprünglich bekannten Bestandsunterlagen vertraglich kalkulierten. Das erfordert zusätzliche und geänderte Leistungen i. S. v. Art. 72 Abs. 1 lit. b) RL 2014/24/EU. Ein Wechsel des Auftragnehmers wird dadurch technisch und wirtschaftlich praktisch verhindert, dass eine vorgängige Abgrenzung von bereits im Ausgangsvertrag erfassten und preislich pauschalierten Leistungen von zusätzlichem Aufwand wegen der Komplexität der baulichen Situation faktisch unmöglich ist und zudem das Lebenszyklusmodell erhalten bleiben soll. Aus dem gleichen Grund mangelnder Abgrenzbarkeit ist eine Umstellung des Vergütungsmodells auf „cost + fee“ i. S. v. Art. 72 Abs. 2 lit. c) RL 2014/24/EU notwendig. Vgl. auch VII.2.1) sowie näher die Ex-ante-Transparenzbekanntmachung ABl. EU 2021/S 089-227545 vom. 7. Mai 2021, dort insbes. unter IV.1.1).