Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen mit Bussen und Anruf-Sammel-Taxen im Teilnetz IZ-Süd ("Glückstadt/Horst") im Bereich des Hamburger Verkehrsverbundes
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Itzehoe
NUTS-Code: DEF0E Steinburg
Postleitzahl: 25524
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.steinburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen mit Bussen und Anruf-Sammel-Taxen im Teilnetz IZ-Süd ("Glückstadt/Horst") im Bereich des Hamburger Verkehrsverbundes
Gegenstand der Ausschreibung sind die in den Vergabeunterlagen bezeichneten Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im Buslinienverkehr und im Verkehr mit Anruf-Sammel-Taxen (AST). Der dem Angebot zu Grunde liegende Leistungsumfang der ausgeschriebenen Linien ergibt sich aus der Beschreibung des Ausschreibungsgegenstands gemäß den Vergabeunterlagen und deren Anlagen (insbesondere den in Kapitel 7 benannten Fahrplänen und weiteren Informationen).
Kreis Steinburg, Pinneberg
Gegenstand dieser Vergabe ist die Durchführung von gemeinwirtschaftlichen Linienverkehren auf den heutigen Linien 6201-6204, 6512, 6513, 6521, 6522, 6523, 6531, 6533, 6534, 6535 auf den Gebieten des Kreises Steinburg und des Kreises Pinneberg. Die Leistungen liegen im Verbundraum des Hamburger Verkehrsverbundes.
Während der Vertragslaufzeit hat der Auftraggeber das Recht, am Fahrplan Zu-, Ab- und Umbestellungen um maximal +/-25 % bezogen auf den Auftragswert (unter Berücksichtigung der Preisdynamisierung) vorzunehmen. Zudem kann der Auftraggeber verlangen, dass die auf den vertragsgegenständlichen Linien nach der Leistungsbeschreibung einzusetzenden Fahrzeuge – soweit technisch machbar – mit weiteren Ausstattungsmerkmalen aus- bzw. nachgerüstet werden. Näheres zum Vorgenannten regeln die Vergabeunterlagen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
A) Der Bieter hat mit seinem Angebot durch geeignete Nachweise seine Eignung für die in Rede stehende Leistung nachzuweisen. Von den Bietern ist ein Handelsregisterauszug oder eine gleichwertige aktuelle Bescheinigung des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bieters mit Übersetzung ins Deutsche beizubringen. Hierfür ausreichend ist ein Ausdruck aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind. Der Handelsregisterauszug darf nicht vor dem 5.4.2021 datieren. Falls keine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht, ist eine formlose Erklärung beizufügen aus der hervorgeht, weshalb für den Bieter keine Eintragungspflicht besteht und darüber, wer die vertretungsberechtigten Personen sind.
B) Alternativ zu den in Ziffern III.1.1) Buchstabe A, III.1.2) Buchstabe A, und III.1.3) benannten Nachweisen akzeptiert der Auftraggeber bei der Angebotsabgabe als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV (nachfolgend EEE). Soweit Bieter von der Möglichkeit zur Übermittlung einer EEE Gebrauch machen, behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor, die betreffenden Bieter jederzeit während des Verfahrens zur Beibringung der vorgenannten Nachweise (sämtlich oder zum Teil) aufzufordern, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Der Auftraggeber wird in jedem Fall den- bzw. diejenigen Bieter, der bzw. die nach dem Ergebnis der Angebotswertung für die Zuschlagserteilung vorgesehen ist bzw. sind, vor der Zuschlagserteilung auffordern, die vorgenannten Nachweise beizubringen; bei Nichtbeibringung der Unterlagen kommt eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht.
Die Vergabestelle behält sich vor, für den Bestbieter Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Gewerbeordnung einzuholen. Die Einholung von Auskünften bei weiteren Stellen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die für die Prüfung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen erforderlichen Unterlagen (vgl. Ziffern III.1.1) Buchstabe A, III.1.2) Buchstabe A,) mit Ausnahme der gemäß Ziffer III.1.3) nachzuweisenden Referenzen im Sinne des Absatzes 1 für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Die gemäß Vordruck 4 nachzuweisenden Referenzen müssen für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Soweit nicht für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft die nachzuweisenden Referenzen im Sinne des Absatzes 1 vorgelegt werden, hat die Bietergemeinschaft entsprechend den vertraglichen Regelungen des § 4 Abs. 2 Verkehrsvertrag bei der Erbringung der hiesigen Leistung das Personal der diese Referenzen vorlegenden Mitglieder der Bietergemeinschaft einzusetzen, dass über die mit den vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt.
A) Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag erfüllen wird. Der Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit wird durch eine Eigenerklärung erbracht. Mit der Eigenerklärung bestätigt der Bieter, dass keine (in dem entsprechenden Formular im Einzelnen aufgeführte) Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. Zudem bestätigt der Bieter, dass er keinen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen hat und das er über wirtschaftliche Mittel im einem solchen Umfang verfügt, dass diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag ausreichen werden und dass der Bieter dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung entsprechender Unterlagen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 45 VgV unverzüglich nachweisen kann.
B) Bieter können sich zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen sowie ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen, wenn sie nachweisen, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel dem Bieter während der gesamten Vertragslaufzeit tatsächlich und unwiderruflich zur Verfügung stehen. Der Nachweis hierüber ist durch eine Vereinbarung mit dem Dritten, auf dessen Kapazitäten der Bieter sich beruft, oder durch eine Verpflichtungserklärung des Dritten zu erbringen, aus der hervorgeht, dass dem Bieter tatsächlich die für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden (soweit die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Rede steht) bzw. dass der Bieter tatsächlich über die Fachkunde und die Erfahrungen des Dritten verfügen kann (soweit es um die technische und berufliche Leistungsfähigkeit geht). Soweit ein Bieter sich im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter beruft, muss in der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zudem geregelt sein, dass das Personal des Dritten, das über die mit den für diesen vorzulegenden Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung eingesetzt wird; der Bieter hat dieses Personal entsprechend den Regelungen des § 4 Abs. 2 Verkehrsvertrag bei der hiesigen Leistung einzusetzen. Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung ist dem Angebot beizufügen. Sie darf von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Wenn sich Bieter zum Nach-weis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen, hat sich der Dritte zudem zu Gunsten des Auftraggebers in einer gesonderten und ebenfalls unwiderruflichen Verpflichtungserklärung zu einer Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bieter in dem Umfang bereit zu erklären, in dem er dem Bieter die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Auch diese Erklärung ist dem Angebot beizufügen.
(Auflistung wird sogleich unter den Mindeststandards fortgesetzt).
Hat der Bieter sich zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten berufen, überprüft der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe für diese Unternehmen vorliegen. Die entsprechenden Nachweise und Erklärungen nach den Ziffern III.1.1) Buchstabe A, III.1.2) Buchstabe A, und III.1.3) sind dem Angebot in diesem Fall auch für den jeweiligen Dritten beizufügen. Erfüllt ein Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht oder liegen zwingende oder fakultative Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB für dieses Unternehmen vor, hat der Bieter dieses Unternehmen innerhalb einer ihm hierfür vom Auftraggeber zu setzenden Frist zu ersetzen.
Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Referenzen des Bieters über vom Bieter in den letzten 3 Jahren erbrachte Nahverkehrsleistungen.
Der Bieter gilt als technisch und beruflich leistungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass er über die speziellen Sachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen ÖPNV-Leistungen erforderlich sind und wenn zudem davon ausgegangen werden kann, dass er die Geschäfte eines Busunternehmens unter Beachtung der für die Personenbeförderung geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb der Buslinien vor Schäden und Gefahren bewahren wird und auch die sonstigen für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet.
Entsprechend den Vorgaben aus § 4 Abs. 2 des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein (VGSH) verpflichtet der Bieter sich dazu, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der hiervergabegegenständlichen Leistung mindestens das in Schleswig-Holstein für diese Leistung in einemeinschlägigen und repräsentativen, mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen, die tariflich vereinbarten weiteren Leistungen zu gewähren und tarifliche Änderungen während der Zeit der Auftragsausführung nachzuvollziehen.
Für eine Auflistung der als repräsentativ im Sinne des Abs. 1 bzw. des § 4 Abs. 2 Satz 1 VGSH geltenden Tarifverträge siehe die auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 VGSH vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus erlassene ReprTVVO.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Die Antworten auf allgemein relevante Fragen werden allen Bietern in anonymisierter Form über die Vergabeplattform subreport ELVIS unter dem angegebenen Link zur Ansicht und zum Download zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dort eine freiwillige Registrierung vorzunehmen. Auf diese Weise registrierten potentiellen Bietern werden alle Antworten der Vergabestelle auf Bieterfragen aktivelektronisch zur Verfügung gestellt;
2. Für die Angebotsabgabe muss sich der Bieter bei der Vergabeplattform subreport ELViS registrieren. Diese Registrierung ist kostenlos. Eine elektronische Signatur ist nicht Voraussetzung zur Angebotsabgabe, da die Textform gem. § 126b BGB genügt.
3. Rückfragen sind unverzüglich und ausschließlich über das eingangs benannte Vergabeportal des Auftraggebers in deutscher Sprache unter genauer Angabe des Bezuges zu den Vergabeunterlagen (Fundstellenangabe) zu stellen. Letzter Termin für den Eingang von Rückfragen ist Do 24.6.2021, 24.00 Uhr.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/V/vergabekammer.html
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in §§ 155 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer gemäß §§ 160 ff. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelungen des § 160 Abs. 3GWB, die folgenden Wortlaut hat:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“ Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er muss ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 161 GWB).