VE19.1 – Restaurierung Raumschale Wandmalerei 1.13 Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/21040/19.1
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankenberg/Sa.
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09669
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.frankenberg-sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
VE19.1 – Restaurierung Raumschale Wandmalerei 1.13
Titel 1 Raumschale 1.13
Titel 2 Decke 1.13.
Frankenberg/Sa.
DEUTSCHLAND
Bearbeitung einer polychrom gefassten Holzdecke des 15. Jh.; ca 75 m2; anspruchsvolle Skalpellfreilegung der 1./2. Fassung; Konservierung der Fassung; Kittungen mit angepassten Rezepturen; Holzkonservierung partiell; anspruchsvolle Retusche mit Vermittlung differenzierter Erhaltungszustände; Bearbeitung geglätteter monochrom gefasster Wandflächen des 15.Jh.: Freilegung, Putzkonservierung, Putzergänzungen kleinteilig mit dem Ziel der völligen Integration; größerflächigen Putzergänzung bis 8 m2; Dokumentation; Fahrgerüste.
Mind. 3 Diplomrestauratoren mit einschlägigem Profil; Nachweis Referenzobjekte: Bearbeitung einer polychromen bemalten Decke des 15. / 16. Jh.;
Bearbeitung einer Wandfassung – vorzugsweise des 15. Jh. mit Freilegung, Konservierung; Nachweis über putzkonservatorische Arbeiten an - vorzugsweise- geglätteten Putzen des 15./16. Jh.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister: Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen: Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Teilnahmeantrag das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt der Teilnahmeantrag in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen)
Auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der im Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Referenznachweise für 3 Referenzen mit den gemäß Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ geforderten Angaben sind bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen. Ebenfalls mit dem Teilnahmeantrag
Vorzulegen sind die geforderten Angaben zum Personaleinsatz in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren.
Siehe Bewertungsmatrix.
Siehe Bewertungsmatrix.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichendes Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.