Rahmenvertrag für die Lieferung von Büromöbeln und Einrichtungsgegenständen Referenznummer der Bekanntmachung: SE30.00.20210013
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Segeberg
NUTS-Code: DEF0D Segeberg
Postleitzahl: 23795
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.segeberg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag für die Lieferung von Büromöbeln und Einrichtungsgegenständen
Der Kreis Segeberg – der Landrat – beabsichtigt als Auftraggeber den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung und Montage von Büromöbeln und Einrichtungsgegenständen für verschiedene Liegenschaften der Kreisverwaltung Segeberg.
Büromöbel und Einrichtungsgegenstände inkl. Steh-Sitztische
Kreisverwaltung – Hauptstandort
Hamburger Straße 30
23795 Bad Segeberg
Neben dem Hauptstandort sind weitere Dienststellen der Kreisverwaltung anzuliefern, die in der Anlage Liegenschaften Kreis Segeberg aufgeführt sind. Die Anlage ist Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Lieferung, Vertragung, fachgerechte Montage und betriebsbereite Übergabe von elektromotorisch und manuell verstellbaren Schreibtischen, Beistell-Besprechungstischen, Roll- und Standcontainern, Garderobenschränken, Schiebentüren- und Querrolladenschränken, Regalen sowie passendem Zubehör.
Bürodrehstühle, Stühle in verschiedenen Ausführungen
Kreisverwaltung – Hauptstandort
Hamburger Straße 30
23795 Bad Segeberg
Neben dem Hauptstandort sind weitere Dienststellen der Kreisverwaltung anzuliefern, die in der Anlage Liegenschaften Kreis Segeberg aufgeführt sind. Die Anlage ist Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Lieferung, Vertragung, fachgerechte Montage und betriebsbereite Übergabe von Büro-Drehstühlen, Besucherstühlen und einfachen Stapelstühlen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Bieter haben zu bestätigen, dass die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt werden. Der Bieter hat mit dem Angebot eine Eigenerklärung zur Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB einzureichen.
Der Nachweis der wirtschaftlichen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters sowie über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB erfolgt durch eigene Erklärungen des Bieters. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag erfüllen wird.
Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von mindestens 3 aussagekräftigen Referenzen über vergleichbare Leistungen in den letzten 3 Jahren. Der Bieter gilt als technisch und beruflich leistungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass er über die speziellen Sachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen Leistungen erforderlich sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Laufzeit beträgt vier Jahre.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) findet Anwendung. Gemäß § 4 VGSH wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Auftragnehmer sich verpflichten, ihren unmittelbar für die Leistungserbringung in Deutschland eingesetzten Beschäftigten, ohne Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Hilfskräfte und Teilnehmende an Bundesfreiwilligendiensten, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von [Betrag gelöscht] EUR (brutto) zu zahlen. Ein beauftragtes Unternehmen hat sicherzustellen, dass diese Pflicht auch von sämtlichen Nachunternehmen und Verleihern von Arbeitnehmern eingehalten wird.
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y6QYY0S.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.