KiTa Stegeltor Altenholz_Bekanntmachung_Architektenleistung Referenznummer der Bekanntmachung: 3210-001
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Altenholz
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
Postleitzahl: 24161
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.altenholz.de
Abschnitt II: Gegenstand
KiTa Stegeltor Altenholz_Bekanntmachung_Architektenleistung
Im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens gemäß § 17 VgV mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb
Sollen Planungsleistungen und die Begleitung der Umsetzung für den Neubau einer KiTa auf den Grundstücken Stegeltor 12 und Friedrichsruher Weg 19 und 21 in Altenholz vergeben werden.
Zu erbringen sind Planungsleistungen des Leistungsbildes Gebäude und Innenräume gemäß § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10 HOAI sowie besondere Leistungen.
Gemeinde Altenholz Stegeltor 12 / Friedrichsruher Weg 19-21
24161 Altenholz
Gegenstand des Projekts ist der Neubau einer KiTa mit Außenanlagen auf Teilflächen der Grundstücke Stegeltor 12 und Friedrichsruher Weg 19-21 in der schleswig-holsteinischen Gemeinde Altenholz im Kreis Rendsburg-Eckernförde.
Im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens werden die erforderlichen Architektenleistungen für den Neubau der KiTa ausgeschrieben.
Die KiTa soll 5-zügig geplant werden. Dabei sind 3 Krippengruppen (U3) sowie 2 Elementargruppen (Ü3) vorzusehen. Die Krippengruppen sollen flexibel zu gemischten Familiengruppen oder Elementargruppen umfunktioniert werden können und umgekehrt. Neben den 5 Gruppenräumen sind auch sonstige, für den KiTa-Betrieb notwendige Räume zu berücksichtigen.
Es ist das Ziel, die KiTa im Ganztagsbetrieb zu betreiben, so dass auch Verpflegungs- sowie Ruhemöglichkeiten zu berücksichtigen sind.
Die neue KiTa soll barrierefrei geplant werden. Eine nachhaltige Bauweise in Bezug auf den Flächenverbrauch, Ressourcen und die weitere Bewirtschaftung ist bei der Planung, z.B. in Form einer 2-Geschossigkeit, zu berücksichtigen. Der Neubau ist mindestens als Niedrigstenergiegebäude gemäß GebäudeEnergieGesetz (GEG) zu konzipieren. Unter Berücksichtigung der Anforderungen an Qualität und Nachhaltigkeit sind auch Modul- und Systembauweisen zulässig.
Die zu überplanenden bzw. für die KiTa vorgesehenen Grundstücke liegen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Stift“ der Gemeinde Altenholz und hier im Nordosten des Ortsteils Stift zwischenden Straßen Stegeltor und Friedrichsruher Weg.
Zur Finanzierung der KiTa sollen neben Eigenmitteln der Gemeinde Altenholz Fördermittel des Investitionspakts „Soziale Integration im Quartier“ zum Einsatz kommen. Die Abrechnung dieser Fördermittel muss bis Ende 2025 erfolgen.
Unter Berücksichtigung dieses Aspekts wird ein Abschluss des KiTa-Neubaus gemäß der vorläufigen Zeitschiene für das Projekt bis Ende 2024 angestrebt.
Die zu vergebenden Planungsleistungen umfassen die Grundleistungen des Leistungsbildes Gebäude und Innenräume gemäß § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10 HOAI sowie besondere Leistungen für den Neubau der KiTa.
Es soll ein Stufenvertrag vereinbart werden:
Bei Abschluss des Vertrages werden die Leistungsphasen 1-4 und ein Teil der vorgesehen besonderen Leistungen beauftragt (Leistungsstufe 1), die Leistungsphasen 5-9 sowie die restlichen der vorgesehen besonderen Leistungen sollen optional in einer oder mehreren weiteren Leistungsstufen beauftragt werden.
Der Abruf einer oder mehrerer weiterer Leistungsstufen erfolgt nach Vorliegen erforderlicher Gremienbeschlüsse, behördlicher Zustimmungen und Fördermittelbescheide. Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung der Leistungsphasen 5-9 sowie der restlichen der vorgesehen besonderen Leistungen bzw. weiterer Leistungsstufen und weiterer Arbeiten, über diese Leistungen hinaus, besteht nicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Altenholz- Neubau KiTa – Vergabe Planung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rendsburg
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
Postleitzahl: 24768
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verfahrensanforderungen zu gewährleisten:
Kommunikation mit der Vergabestelle sind ausschließlich über die verwendete Vergabeplattform zu führen. Mündliche, persönliche oder auch Anfragen per E-Mail sind unzulässig. Dies gilt auch für die unter Ziffer I bezeichnete E-Mail-Adresse. Diese darf zur Kommunikation nur verwendet werden, wenn es technische Probleme mit der Verwendung der Kommunikationsfunktion der Vergabeplattform gibt.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y93RD35.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/V/vergabekammer.html
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.