Innovationsraum Westerweiterung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Itzehoe
NUTS-Code: DEF0E Steinburg
Postleitzahl: 25524
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.itzehoe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Innovationsraum Westerweiterung
Stadtplanerische Planungsleistungen der Bauleitplanung für den Innovationsraum Westerweiterung (Bebauungsplan und Erweiterung Flächennutzungsplan) durch freischaffende Stadtplaner/-innen.
25524 Itzehoe
Die Stadt Itzehoe hat Anfang 2020 von Nachbargemeinden eine ca. 50,69 ha große Fläche erworben und eingemeindet. Diese soll als Gewerbequartier entwickelt werden.
Dazu ist der bestehende Flächennutzungsplan der Stadt Itzehoe um diese Fläche zu erweitern (14. Änderung) und es ist ein Bebauungsplan (B-Plan Nr. 164) aufzustellen.
Die Stadt Itzehoe benötigt hierfür stadtplanerische Planungsleistungen der Flächenplanung für die Vorbereitung der Aufstellung der genannten Bauleitpläne, die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren, also Leistungen der Leistungsbilder Flächennutzungsplan (§ 18 HOAI nebst Anlage 2 dazu) und Bebauungsplan (§ 19 HOAI nebst Anlage 3 dazu) sowie besondere Leistungen nach näherer Maßgabe von Vertragstext und Aufgabenbeschreibung.
Die Angabe zur Laufzeit ist eine Schätzung. Maßgeblich die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Angaben zur Zeitplanung sollen durch die aufgeforderten Bewerber mit dem Erstangebot vorgelegt werden (vgl. Vergabeunterlagen, Dokument Bewerbungsbedingungen, Tz. 313).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Planungsleistungen Bauleitplanung Innovationsraum Westerweiterung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20251
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse: www.elbberg.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: KIel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB).
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger
Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§ 134 GWB).
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.