6. Änderungsvertrag zum ÖPP-Projektvertrag für die Immobilien-ÖPP des UKSH
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 23538
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uksh.de
Abschnitt II: Gegenstand
6. Änderungsvertrag zum ÖPP-Projektvertrag für die Immobilien-ÖPP des UKSH
Vertragsänderung nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u 3 GWB (Art. 72 Abs. 1 lit b) u c) Richtlinie 2014/24/EU) betr. geänderte u. zusätzliche Planungs- u. Bauleistungen für den Teil der Sanierung des Gebäudebestands im Rahmen der am 30.9.2014 vereinbarten Immobilien-ÖPP über Planung, Neubau, Sanierung, Finanzierung und Betrieb von Immobilien des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Campi Kiel und Lübeck: Aufgrund einer von den kalkulatorischen Vertragsunterlagen abweichenden Bestandssituation werden zur Sanierung geänderte und zusätzliche Planungs- u. Bauleistungen nötig, die vom vorhandenen Auftragnehmer abweichend von sonstiger Pauschalpreisvereinbarung im „Cost+Fee“-Modell erbracht werden sollen. Die schon laufende anteilige ÖPP-Projektfinanzierungsleistung wird künftig allein auf (bereits fertiggestellte) Neubauten bezogen. Ergänzend werden eingetretene Ablaufstörungen Leistungsänderungen u. Interimsmaßnahmen abgegolten.
Das UKSH hat nach Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs (Auftragsbekanntmachung ABl. EU 2012/S 85-139875 vom 3.5.2012) am 30.9.2014 den Projektvertrag über die Immobilien-ÖPP betreffend Planung, Neubau, Sanierung, Finanzierung und Betrieb von Immobilien des UKSH in Kiel und Lübeck mit einem Brutto-Gesamtauftragswert (inkl. Betrieb und Finanzierung) von ursprünglich 1,7 Milliarden EUR und einer Laufzeit von ca. 30 Jahren abgeschlossen (Abschluss bekannt gemacht im ABl. EU 2014/S 211-373137). Umfangreiche Neubauleistungen sind bereits abgeschlossen, die Betriebsleistungen werden laufend erbracht.
Betreffend Planung und Bau für die Sanierung des beim ursprünglichen Vertragsschluss vorhandenen Gebäudebestandes sind unvorhergesehene Hindernisse insbesondere durch erhebliche Abweichungen des tatsächlichen Zustands des Gebäudebestands (z. B. Brandschutz, Altlasten/Schadstoffe, Mängel der Gebäudesubstanz, Vermaßung) von dem kalkulatorisch dem Globalpauschalfestpreis des Ausgangsvertrags zugrunde liegenden aufgetreten bzw. bekannt geworden.
Bei unverändertem Sanierungsziel und räumlichem Umfang sind daher geänderte und zusätzliche Leistungen erforderlich, wobei die Abgrenzung von den bereits geschuldeten Sanierungsleistungen aufgrund von Art und Umfang der Abweichungen vorgängig praktisch nicht in realistischer Zeit zu leisten ist. Der Vollzug des Ausgangsvertrages wird durch die abweichende Bestandsituation inhaltlich und zeitlich stark behindert. Der Umfang der notwendigen zusätzlichen und geänderten Leistungen lässt sich für die Vertragsparteien und die finanzierenden Banken im unveränderten Regelungsregime nicht mehr abbilden. Die rasche Sanierung ist zur Erreichung der Effizienzziele des UKSH jedoch nötig. Zudem soll am vereinbarten Lebenszyklusmodell der ÖPP festgehalten werden, insbesondere der langfristigen Verantwortung des Auftragnehmers für Instandhaltung und Betrieb der Gebäude.
Daher soll mit dem 6. Änderungsvertrag vereinbart werden, dass Planung (einschl. Bestandsuntersuchung) und Bau der Bestandssanierung im Wesentlichen nicht wie ursprünglich vereinbart nach Maßgabe eines globalen Pauschalfestpreises erbracht werden, sondern – auch rückwirkend – auf der Grundlage tatsächlicher Kosten von abgestimmt zu vergebenden Nachunternehmerleistungen und fest vereinbarten Zuschlägen für Eigenleistungen des Auftragnehmers (Modell „cost + fee“). Die Aufhebung der Pauschalierung betrifft nach ursprünglichen Objektkosten ca. ein Fünftel des ursprünglichen Bauvolumens.
Da die Umstellung zu offenen Fertigstellungsterminen führt, wird zugleich die schon vereinbarte anteilige Projektfinanzierung künftig allein auf die Neubauleistungen bezogen und dies finanziell und rechtlich ausgeglichen. Zahlungspläne, Mängelrechte und Sicherheitenkonzept werden als Folgeregelungen angepasst. Eine pauschale Beteiligung des UKSH an den Kosten der Umstrukturierung wird vereinbart. Zugleich werden Konflikte und offene Positionen aus streitigen bisherigen Leistungsänderungen und aus Interimsmaßnahmen, die aufgrund vertraglicher Rechte vereinbart wurden, in ergänzenden Vereinbarungen ausgeglichen.
Genauer baulicher Leistungsumfang unterliegt der Abstimmung der Parteien im Rahmen des Planungsprozesses.
Zu II.1.7: Angabe ist eine Schätzung des Mehraufwands im Verhältnis zum bisherigen, ohne Berücksichtigung der hiermit bekannt gemachten Vertragsänderung gedachten Leistungssoll der Sanierung des Bestandes. Da für die von der Änderung erfassten Leistungen kein Pauschalpreis (mehr) gilt, kann eine genauere Angabe nicht gemacht werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Es handelt sich um eine Änderung eines bestehenden öffentlichen Auftrags (vom 30.09.2014, siehe oben), die nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB (entspr. (Art. 72 Abs. 1 lit b) u c) Richtlinie 2014/24/EU)) ohne erneutes Vergabeverfahren und daher ohne verpflichtende vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der EU rechtmäßig ist. Zu der umfassenden Immobilien-ÖPP gehören auch Sanierungsleistungen im Gebäudebestand. Betreffend Planung und Bau für die Sanierung des Bestandes sind unvorhergesehene Hindernisse insbesondere durch erhebliche Abweichungen des tatsächlichen Zustands des Gebäudebestands (z. B. Brandschutz, Altlasten/Schadstoffe, Mängel der Gebäudesubstanz, Vermaßung) von dem kalkulatorisch dem Globalpauschalfestpreis des Ausgangsvertrags zugrunde liegenden Zustand aufgetreten bzw. bekannt geworden. Das UKSH war bei der ursprünglichen Vergabe auf die Bestandsdaten des vorherigen Bauherrn angewiesen. Das ursprüngliche Vergabeverfahren war sorgfältig vorbereitet worden.
Um das Sanierungsziel für diese Gebäude zu erreichen, sind im Sinne von § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB zusätzliche und geänderte Bau- und Planungsleistungen erforderlich geworden, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen nicht vorgesehen waren. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht möglich und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. Denn die Immobilien-ÖPP über 30 Jahre ist auf die Erbringung der Leistungen einschließlich des Betriebs und der Instandhaltung aus einer Hand angelegt und wird bereits so praktiziert. Diese Verantwortung könnte der Auftragnehmer des Ausgangsauftrags nicht mehr übernehmen, wenn die Sanierung unter anderer Verantwortung erbracht würde.
Die teilweise Änderung in der Vergütungsstruktur vom Pauschalfestpreis zur Abrechnung nach tatsächlichen Kosten zuzüglich Aufschläge ist gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB erforderlich geworden. Eine Abrechnung über einzelne Leistungsänderungen würde das Projekt extrem erschweren, da die Abgrenzung von den ursprünglich geschuldeten und im Preis enthaltenen Sanierungsleistungen aufgrund des Umfangs und der Vielzahl der Abweichungen praktisch nicht zu leisten ist. Es müsste jeweils Stück für Stück eine (zerstörende) Bestandsuntersuchung durchgeführt werden und dann anschließend eine Planung nebst Einigung über die genannte Abgrenzung. Das wäre in realistischer Zeit nicht zu erreichen. Die resultierende Verlängerung der Gesamtbauzeit würde zu unnötig hohen Zusatzkosten führen. Die bereits laufende Projektfinanzierung des Auftragnehmers wäre gefährdet. Die rasche Sanierung ist jedoch zur Erreichung der Effizienzziele des UKSH erforderlich. Zudem soll an dem bereits praktizierten Lebenszyklusmodell und insbesondere der langfristigen Verantwortung des Auftragnehmers für Instandhaltung und Betrieb der Gebäude festgehalten werden. Diese Entwicklung und die Änderung des Beschaffungsbedarfs konnte der Auftraggeber bei der ursprünglichen Vergabe betreffend die Bestandssituation nicht vorhersehen.
Der Gesamtcharakter des Auftrags ändert sich nicht. Es bleibt bei einem Bauauftrag. Sanierungsziel und zu sanierender Gebäudebestand werden nicht verändert. Für den Bestand wird zwar die Vergütungsstruktur verändert (Umstellung auf cost+fee). Das betrifft aber nur einen Teil der Bauleistungen. Der weit überwiegende Teil der Leistungen bleibt pauschaliert. Auch die Folgeänderungen bezüglich der Projektfinanzierung sowie der Sicherheiten, Mängelrechte und Zahlungspläne ändern die Gesamtstruktur nicht.
Die Schwelle einer Preiserhöhung von max. 50 % des Wertes des ursprünglichen Auftrags (§ 132 Abs. 2 S. 2 GWB) wird durch die vorliegende Änderung nicht erreicht. Die Bekanntmachung der Änderung im Amtsblatt (§ 132 Abs. 5 GWB) wird erfolgen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die Aufragnehmerin ist eine Projektgesellschaft. Die erfassten Leistungen werden durch die ARGE UKSH, bestehend aus BAM Deutschland AG, Stuttgart, und VAMED Health Project GmbH, Berlin, als bereits beauftragte Nachunternehmer, oder von diesen beauftragten oder künftig zu beauftragenden „ausführenden Nachunternehmern“ erbracht.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese Bekanntmachung erfolgt als freiwillige Ex-ante-Transparenz-Bekanntmachung (§ 135 Abs. 3 GWB, Art. 2d Abs. 4 Richtlinie 89/665/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG).
Das UKSH ist der Ansicht, dass die Auftragsvergabe als nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB zulässige Vertragsänderung des ursprünglichen Auftrags vom 30.9.2014 ohne vorherige verpflichtende Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Zur Begründung dieser Entscheidung siehe die Erläuterung unter IV.1.1 dieser Bekanntmachung.
Das UKSH bekundet durch die vorliegende freiwillige Bekanntmachung die Absicht, den Vertrag abzuschließen (also die Änderung des ursprünglichen Auftrags zu vereinbaren). Das UKSH wird diesen Änderungsvertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abschließen.
Zu V:2.1: Als Tag der Zuschlagsentscheidung ist der Tag der internen Gremienentscheidung genannt (Angabe des Tages des beabsichtigten künftigen Vertragsschlusses erlaubt das Formular nicht).
Zu V.2.4 vgl. Anm. oben zu II.1.7) betreffend den Auftragswert.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/Themen/Wirtschaft/Vergabekammer/vergabekammer.html
Öffentliche Aufträge unterliegen dem Nachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff. GWB. Dies gilt auch für vergabepflichtige Auftragsänderungen.
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer nicht mehr zulässig.
Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer verpflichtenden Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 2 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die erfolgte Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber (aus mindestens vertretbaren Gründen) der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen (freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung),
Und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Im Ergebnis wäre somit ein Nachprüfungsantrag so rechtzeitig zu stellen, dass die Vergabekammer den Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen nach dieser Bekanntmachung darüber informieren kann. Nach Zuschlag könnte ein Nachprüfungsantrag innerhalb der o. g. Fristen des § 135 Abs. 2 GWB nur aus dem Grund gestellt werden, dass die Voraussetzungen von § 135 Abs. 3 GWB nicht vorlagen.