Los 3.1 Solarthermieanlage, Stadtwerke Pirna GmbH Referenznummer der Bekanntmachung: 046_SWP_2021-3.1
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pirna
NUTS-Code: DED2F Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Postleitzahl: 01796
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadtwerke-pirna.de
Abschnitt II: Gegenstand
Los 3.1 Solarthermieanlage, Stadtwerke Pirna GmbH
Energieeffizienz Komplexvorhaben: CO2-arme Fernwärmeversorgung der Zukunft – Transformation des Fernwärmenetzes in Pirna
Los 3.1 Solarthermieanlage.
Pirna
DEUTSCHLAND
Errichtung Solarthermieanlage auf der sanierten Stahlbetondecke eines Trinkwasserhochbehälters: Solarthermiekollektorfeld (Gesamtleistung ca. 171 kW)
Aus aufgeständerten CPC-Vakuumröhrenkollektoren, Aufstellwinkel 30o, Kollektorbruttofläche ca. 342 m²; Kollektorständer mit Beschwerung zur Standsicherung (Aufstellung auf der Bekiesung des Hochbehälters ohne feste Verbindung mit Betondecke); 1 St. komplette Solarstation mit allen hydraulischen, elektrischen und regelungstechnischen Anlagenkomponenten sowie Nebenanlagen wie Druckhalteanalage etc. (innen) in bauseitigem Technikgebäude (Nutzfläche 5,75 m x 4 m); Herstellung Elektrohausanschluss und Installation der elektrotechnischen Ausrüstung des Technikgebäudes (Stromversorgung, Beleuchtung); Blitzschutz und Potentialausgleich Kollektorfeld; Solarhauptleitung KMR-Flex DN50 sowie Kollektorfeldverkabelung ca. 25 m erdverlegt außen (Tiefbauarbeiten bauseitig) zum Anschluss Kollektorfeld an die Solarstation; FM-Leerrohr ca. 40 m erdverlegt (Tiefbauleistungen bauseitig) zur nachträglichen Anbindung Solarthermieanlage an PLT der Stadtwerke Pirna.
Abschluss Wartungsvertrag
RL Klima/2014 – Aufruf 2017
Weitere Einzelfristen für die Ausführung werden Vertragsbestandteil:
— Verlegung Solarhauptleitung: 18.10. – 22.10.2021,
— Anlagenmontage im Technikgebäude: ab 13.9.2021,
— Anlagenmontage Solarkollektorfeld: 01.11. – 10.12.2021.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ oder gültige Präqualifikationsnachweise.
Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ oder gültige Präqualifikationsnachweise.
Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ oder gültige Präqualifikationsnachweise.
Nachweis Eignung Bieter durch passende Referenzprojekte (Solarthermie-Großanlage > 100 m2 Kollektorbruttofläche, CPC-Vakuumröhrenkollektor, Einspeisung in FW-Netz)
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt, da nur elektronische Abgabe zugelassen
Gemäß § 55 (2) VgV sind Bieter nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antrags befugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.