Externer Dienstleister für den Objektschutz mit Einlass- und Kontrolldienst für das Polizeiliche Behördenareal Stauffenbergallee 18 in 01099 Dresden Referenznummer der Bekanntmachung: B5923
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 074-188236)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04179
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.polizei.sachsen.de/de/index.htm
Abschnitt II: Gegenstand
Externer Dienstleister für den Objektschutz mit Einlass- und Kontrolldienst für das Polizeiliche Behördenareal Stauffenbergallee 18 in 01099 Dresden
Die Polizeidirektion Dresden beabsichtigt folgende Leistungen an ein Wach- und Sicherheitsunternehmen mit Wirkung vom 1. August 2021 zu vergeben:
— Einlass- und Kontrolldienst;
— Objektbewachung.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Grundlagen für die vertraglich zu erbringenden Leistungen sind neben dem Dienstleistungsvertrag (diesen erhalten Sie mit der Angebotsaufforderung) insbesondere folgende Gesetze/Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung:
— DIN 77200-1:2017,
— DIN 9001:2015,
— § 34a der Gewerbeordnung,
— Bewachungsverordnung – BewachV vom 1. Dezember 2016,
— Ggf. Waffengesetz (WaffG) vom 30. Juni 2017,
— DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherheitsdienste“.
Alle weiteren Bedingungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Grundlagen für die vertraglich zu erbringenden Leistungen sind neben dem Dienstleistungsvertrag (diesen erhalten Sie mit der Angebotsaufforderung) insbesondere folgende Gesetze/Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung:
— DIN 77200-1:2017 oder eine gleichwertige Bescheinigung von einer Stelle aus anderen Mitgliedstaaten der EU. Ob die Gleichwertigkeit gegeben ist, liegt im pflichtgemäßen Beurteilungsermessen des Auftraggebers. Der Bewerber muss die Gleichwertigkeit belegen.
— DIN 9001:2015 oder eine gleichwertige Bescheinigung von einer Stelle aus anderen Mitgliedstaaten der EU. Ob die Gleichwertigkeit gegeben ist, liegt im pflichtgemäßen Beurteilungsermessen des Auftraggebers. Der Bewerber muss die Gleichwertigkeit belegen.
— § 34a der Gewerbeordnung;
— Bewachungsverordnung;
— BewachV vom 1. Dezember 2016;
— Ggf. Waffengesetz (WaffG) vom 30. Juni 2017;
— DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherheitsdienste“;
Alle weiteren Bedingungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.