Kurierdienst zur Beförderung des hausinternen Transportgutes des Landratsamtes Zwickau Referenznummer der Bekanntmachung: DI-SIT-013/2021-OV
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient der Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Zwickau
NUTS-Code: DED45 Zwickau
Postleitzahl: 08056
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]4
Fax: [removed]4
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.landkreis-zwickau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Kurierdienst zur Beförderung des hausinternen Transportgutes des Landratsamtes Zwickau
Der Kurierdienst befördert arbeitstäglich (Montag – Freitag) das hausinterne Transportgut des Landratsamtes Zwickau zwischen den im Tourenplan 1 und 2 genannten Anfahrtsstellen Beim Transportgut handelt es sich um: Schriftgut, Akten, Umlaufmappen, Druckerzeugnisse, Tinten und Toner und sonstige Transportgüter.
Landkreis Zwickau
Der Kurierdienst befördert arbeitstäglich (Montag – Freitag) das hausinterne Transportgut des Landratsamtes Zwickau zwischen den im Tourenplan 1 und 2 genannten Anfahrtsstellen Beim Transportgut handelt es sich um: Schriftgut, Akten, Umlaufmappen, Druckerzeugnisse, Tinten und Toner und sonstige Transportgüter. Es ist beabsichtigt den Vertrag über eine Laufzeit von 2 Jahren abzuschließen. Er beginnt voraussichtlich am 2.5.2022 und endet mit Ablauf des 30.4.2024.
Der Vertrag kann durch den Auftraggeber durch Ausübung eines einseitigen Optionsrechtes bis zu 3-mal um ein weiteres Jahr verlängert werden. Dazu muss der Auftraggeber das Optionsrecht bis spätestens 31.12. des Vorjahres für das kommende Jahr schriftlich ausüben.
Der Vertrag kann durch den Auftraggeber durch Ausübung eines einseitigen Optionsrechtes bis zu 3-mal um ein weiteres Jahr verlängert werden. Dazu muss der Auftraggeber das Optionsrecht bis spätestens 31.12. des Vorjahres für das kommende Jahr schriftlich ausüben. Sofern der Auftraggeber das Optionsrecht in vollem Umfang ausübt, endet der Leistungszeitraum am 30.4.2027 ohne dass es einer gesonderten Kündigung seitens des Auftraggebers bedarf. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ausübung des Optionsrechtes besteht nicht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
u. a. Kopie der Lizenzurkunde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Briefsendungen gemäß Postgesetz (PostG); Eigenerklärung, dass zurzeit kein Lizenzentziehungsverfahren durch die Bundesnetzagentur eingeleitet ist.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
Telefon: [removed]1044
Fax: [removed]
Auf die Rügeobliegenheiten des Bieters nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird hingewiesen. Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung eines Nachprüfverfahrens nach § 160 GWB alle Verfahrensbeteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht haben.
Mit der Abgabe eines Angebotes wird dieses in die Akte der Vergabestelle aufgenommen. Jeder Bieter muss daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass sein Angebot mit allen wesentlichen Bestandteilen von den Verfahrensbeteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird.
Es liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bieters, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse).
Das Landratsamt Zwickau ist als Vergabestelle im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens dazu verpflichtet, die Vergabeakten der Vergabekammer unverzüglich zur Verfügung zu stellen (§ 163 Abs. 2 GWB).
Ein Bieter hat sich daher in einem solchen Fall zur Durchsetzung seiner Rechte an die Vergabekammer des Freistaates Sachsen zu wenden. Nach § 182 Abs. 3 GWB trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
Telefon: [removed]1044
Fax: [removed]