Anbindung von Datenabrufkomponenten an das Gasleitsystem der ONTRAS Referenznummer der Bekanntmachung: ONTRAS-2021-0004
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04129
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ontras.com
Abschnitt II: Gegenstand
Anbindung von Datenabrufkomponenten an das Gasleitsystem der ONTRAS
Anbindung von Datenabrufkomponenten an das Gasleitsystem der ONTRAS: Umstellung des Abrufs von 3-Minuten-Werten und Stundenarchiven in NAP und NKP auf einen IP-basierenden Abruf über zwei Datenwege bzw. mit Signierfunktion.
Gesamtes Leitungsnetz der ONTRAS (Gesamtgebiet der neuen Bundesländer)
Folgender Leistungsumfang bzgl. der Anbindung von Datenabrufkomponenten an das Gasleitsystem der ONTRAS und dem Betrieb der Abruffunktionalität wird vergeben:
— Parametrierung von ca. 180 von ONTRAS bereitgestellten dezentralen Abrufkomponenten des Typs RMA Ecogate oder vergleichbar (für die Übermittlung von 3-Minuten-Werten und Stunden-Archiven) in Kundenstationen
— Übergabe der konfigurierten Abrufkomponenten an den nachgelagerten Netzbetreiber, eine messtechnische Prüfstelle oder selbst gesteuerte Dienstleister
— Steuerung und Überwachung von Einbau und Inbetriebnahme durch diese
— Die Abrufkomponenten sind an eine zentrale Kommunikationsschnittstelle via DSfG-Abfragen (nach G.485) anzubinden, Stunden-Archive und 3-Minuten-Werte sind über eine von ONTRAS vorgegebene Systemschnittstelle zum Gasleitsystem der ONTRAS zu übertragen,
— Im bestehenden Gasleitsystem der ONTRAS sind jegliche Schaltbilder hinsichtlich ihrer Werteversorgung an die Anbindung gleichlaufend mit den Inbetriebnahmen über die Kommunikationsschnittstelle anzupassen (circa 180 Stück),
— Dienstleistersteuerung des Providers für die Anbindung der Datenabrufkomponenten
— SIM-Kartenverwaltung
— standortscharfe Assetverwaltung
— Dokumentation der Installation und Inbetriebnahme in jeder Kundenstation
— Abrufkomponenten und Kommunikationsschnittstelle sind 24x7 mit einer Geräteaustauschfrist und einer Reaktionszeit von 4h zu betreiben.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Prinzipiell können Kundenstationen mit einem Abruf von 3-Minuten-Werten und/oder einem Abruf von Stundenarchiven (mit/ohne Signatur) an das Gasleitsystem der ONTRAS angebunden werden. Die jeweilige Entscheidung resultiert aus der Zulassung des Brennwertrekonstruktionssystems sowie einer Bewertung der ONTRAS-GMS-Anwendungsbetreuung des Leitsystems, die pro Station erfolgt. Die Anbindungsverpflichtung bezüglich des Abrufs von Archivwerten ergibt sich aus der Anforderung an Brennwert-Rekonstruktionssysteme nach der gültigen Baumusterprüfbescheinigung für das Gasleitsystem der ONTRAS.
Der Abruf von 3-Minuten-Werten und Stundenarchiven mit IP-basierenden Technologien, unter Nutzung einer Kommunikationsschnittstelle auf Basis DSfG (DVGW-Arbeitsblatt G.485), setzt dabei zwingend intensive Parametriertätigkeiten am Gasleitsystem der ONTRAS voraus, welches sich 24x7 im Betrieb der caplog-x GmbH befindet. Betrieb meint in diesem Zusammenhang auch die Parametrierung des SCADA-, Simulations- und Rekonstruktionssystems. Zur Ausübung dieser Tätigkeit sind fundierte fachliche und technische Kenntnisse über die ONTRAS-individuellen Zusammenhänge und Schnittstellen zwischen dem hier eingesetzten Verbund aus SCADA-, Simulations- und Brennwert-Rekonstruktionssystem notwendig.
Konkret bedeutet dies, dass ein möglicher Dienstleister schreibende Rechte im Gasleitsystem benötigt und die dafür erforderlichen Kenntnisse aufweisen muss, da er die Parametrierung der Bilder (= anhand der R+I Schemen und Mengengerüste erstellte Stationsübersichten mit dynamischer Werteversorgung) bzw. deren Werteversorgung für alle zu parametrierenden Stationen anhand der Mengengerüste anpassen muss.
Diese Arbeiten während des Betriebs erfordern tiefgreifende Kenntnisse des Simulationskerns der bei ONTRAS im Einsatz befindlichen Software und des Gasleitsystems. Der Einsatz Dritter ist für ONTRAS stets mit einem hohen Betriebsrisiko verbunden, welches im Widerspruch zu den gesetzlichen Verpflichtungen als Fernleitungsnetzbetreiber einschließlich der für das eigene Netz bestehenden Systemverantwortung nach §§ 15, 16 EnWG stehen kann. Eine sorgfältige Auswahl des Dienstleisters bedarf einem umfassenden Nachweis der dafür notwendigen Kenntnisse. Diese Kenntnisse hat ausschließlich der Dienstleister caplog-x GmbH, weshalb aus diesen Gründen die Dienstleistungen durch andere Dritte nicht umzusetzen und durch caplog-x GmbH zu erbringen sind.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Anbindung von Datenabrufkomponenten an das Gasleitsystem der ONTRAS
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04347
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.caplog-x.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach Maßgabe des Art. 2d Abs. 4 Richtlinie 89/665/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates i. V. m. § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist danach der Ansicht, dass die unter Abschnitt II.2.4) der Bekanntmachung aufgeführte Beschaffungsmaßnahme aufgrund der unter Abschnitt IV.1.1) dargestellten Gründe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben werden kann. Es ist daher beabsichtigt, den Zuschlag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Information, dem Unternehmen caplog-x GmbH, Braunstraße 7, 04347 Leipzig, zu erteilen.
2) Aus technischen Gründen kann unter V.2.1) kein in der Zukunft liegendes Datum des Vertragsschlusses angegeben werden. Deshalb wurde hier ein fiktives Datum eingetragen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber die vertraglichen Vereinbarungen zur Beschaffung der unter Ziffer II.2) beschriebenen Leistungen abschließen wird, wenn innerhalb von 10 Kalendertagen gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kein Vergaberechtsverstoß im Sinne des vorstehenden Absatzes geltend gemacht wurde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363