Betrieb und Wartung einer verteilten GEO-Datenbank-Lösung für die BOS
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Postleitzahl: 04179
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb und Wartung einer verteilten GEO-Datenbank-Lösung für die BOS
Dresden
Betriebs-, Wartungs-, Planungs und Entwicklungsleistungen GEO Datenbank-Lösung:
1. Datenbeschaffung, Datenaufbereitung, Datenfortführung;
2. Anwenderbetreuung, Betriebsunterstützung;
3. Entwicklung/Ergänzung Spezial- und Standardsoftwarekomponenten (GIS);
4. Wartung Standard- und Spezialsoftware;
5. Durchführung von Veranstaltungen im Auftrag des Auftraggebers.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Betrieb und Wartung einer verteilten GEO-Dantenbank-Lösung für die BOS
Ort: Annaberg-Buchholz
NUTS-Code: DED2F Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
Telefon: +49 3419770
Die Einlegung von Rechtbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Gem. § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer eine Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist hierbei nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne Veröffentlichung einer vorherigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
Fax: [removed]
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Dresden
Betriebs-, Wartungs-, Planungs und Entwicklungsleistungen GEO Datenbank-Lösung:
1. Datenbeschaffung, Datenaufbereitung, Datenfortführung;
2. Anwenderbetreuung, Betriebsunterstützung;
3. Entwicklung/Ergänzung Spezial- und Standardsoftwarekomponenten (GIS);
4. Wartung Standard- und Spezialsoftware;
5. Durchführung von Veranstaltungen im Auftrag des Auftraggebers.
Ort: Annaberg-Buchholz
NUTS-Code: DED2F Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Land: Deutschland
1. Anpassung bestehender Individualtools (unter Verwendung von vorhandenen Standardtools) für die Sicherstellung der Geodatenbereitstellung für das Projekt Leitstellen 2025 sowie für die Bestandssysteme;
2. Erstellung beuer Individualtools für die Sicherstellung der Geodatenbereitstellung für das Projekt Leitstellen 2025.
Vorliegend besteht der technische Grund im engen technischen Zusammenspiel der Individualsoftwaretools und der Interaktion mehrerer Individualsoftwaretools. Das enge technische Zusammenspiel der einzelnen Softwaretools führt in der Praxis absehbar dazu, dass bei Funktionsstörungen nur schwer vornherein bestimmbar sein wird, welches Softwaretool für eine Funktionsstörung verantwortlich ist. Sind 2 unterschiedliche Auftragnehmer für die eingesetzten Softwaretools verantwortlich, deren Zusammenspiel gestört ist, wird man in betriebskritischen Fällen regelmäßig beide Auftragnehmer mit der Analyse und Fehlerbehebung beauftragen. Sofern ein gewährleistungsfall vorliegt, liegt es nahe, dass es zu Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht bei der Vertragsdurchsetzung und Mängelhaftung kommt, was als erhebliche Schwierigkeit anerkannt.