Vorbereitung, Durchführung und Auswertung einer Verkehrserhebung 2021 zur Marktforschung Sachsentarif
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED2 Dresden
Postleitzahl: 01127
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vvo-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung einer Verkehrserhebung 2021 zur Marktforschung Sachsentarif
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung einer Verkehrserhebung in 2021 (Befragung von Fahrgästen zur Verkehrs- und Tarifnutzung im ÖPNV) im Rahmen der Marktforschung zum zukünftigen Sachsentarif.
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung einer Verkehrserhebung in 2021 (Befragung von Fahrgästen zur Verkehrs- und Tarifnutzung im ÖPNV) im Rahmen der Marktforschung zum zukünftigen Sachsentarif.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages an die Vergabekammer gemäß § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. § 160 Abs. 3 GWB hat folgenden Wortlaut:
„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.“