Einbau von Fenstern sowie Innen- und Außenfensterbänke und Türen inklusive Balkongeländerverglasung Referenznummer der Bekanntmachung: Fenster + Türen 03-2021 WVND
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heide
NUTS-Code: DEF05 Dithmarschen
Postleitzahl: 25746
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 4819010
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Einbau von Fenstern sowie Innen- und Außenfensterbänke und Türen inklusive Balkongeländerverglasung
Einbau von Fenstern sowie Innen- und Außenfensterbänke und Türen inklusive Balkongeländerverglasung, teilweise mit elektrisch betriebenem Sonnenschutz in das Werksgebäude und das Betriebsgebäude (auch bezeichnet als Büro- und Verwaltungsgebäude) unter Beachtung der Anforderungen der an die Lebensmittelgewinnung, sodass insbesondere das unkontrollierte Eindringen von Wasser verhindert und der Sonnenschutz sowie die Absturzsicherheit gewährleistet wird und dass Werksgebäude sowie das Betriebsgebäude den Anforderungen des Betriebs, beispielsweise Vibration, Feuchtigkeit usw. gewachsen ist.
In den Vergabeunterlagen aufgeführt
Ziele des in diesem Vergabeverfahren zu vergebenden Loses Fenster und Türen usw. ist der Einbau von Fenstern sowie Innen- und Außenfensterbänke und Türen inklusive Balkongeländerverglasung, teilweise mit elektrisch betriebenem Sonnenschutz in das Werksgebäude und das Betriebsgebäude (auch bezeichnet als Büro- und Verwaltungsgebäude) unter Beachtung der Anforderungen der an die Lebensmittelgewinnung, sodass insbesondere das unkontrollierte Eindringen von Wasser verhindert und der Sonnenschutz sowie die Absturzsicherheit gewährleistet wird und dass Werksgebäude sowie das Betriebsgebäude den Anforderungen des Betriebs, beispielsweise Vibration, Feuchtigkeit usw. gewachsen ist.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Siehe Vergabeunterlagen – https://www.deutsche-evergabe.de/dashboards/dashboard_off/3ee41f0c-fc51-4b5d-adcf-c1f1362d55ce
Siehe Vergabeunterlagen – https://www.deutsche-evergabe.de/dashboards/dashboard_off/3ee41f0c-fc51-4b5d-adcf-c1f1362d55ce
Siehe Vergabeunterlagen – https://www.deutsche-evergabe.de/dashboards/dashboard_off/3ee41f0c-fc51-4b5d-adcf-c1f1362d55ce
Siehe Vergabeunterlagen – https://www.deutsche-evergabe.de/dashboards/dashboard_off/3ee41f0c-fc51-4b5d-adcf-c1f1362d55ce
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.