Lieferung von Polizeischutzhelmen P100F schwarzblau und Zubehör Referenznummer der Bekanntmachung: B5603
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04179
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Polizeischutzhelmen P100F schwarzblau und Zubehör
Lieferung von Polizeischutzhelmen P100F schwarzblau und Zubehör für die Polizei Sachsen.
Leipzig
DEUTSCHLAND
Lieferung von insgesamt 805 Stück Polizeischutzhelmen P100F schwarzblau und Zubehör für die Polizei Sachsen.
Der unter II.1.7) eingetragene Wert gilt als nicht angegeben, er wurde ausschließlich auf Grund des elektronischen Formulares eingetragen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Polizei Sachsen hat sich für die einheitliche Ausstattung ihrer Einsatzbeamten für den Polizeischutzhelm Schuberth entschieden und hierauf auch die Logistik (Ersatzteile, Reparatur, Kompatibilität mit Atemschutzgeräten) ausgerichtet. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b u. c sowie Ziffer 5 VgV ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Polizeischutzhelmen P100F schwarzblau und Zubehör
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der unter V.2.4) eingetragene Wert gilt als nicht angegeben, er wurde ausschließlich auf Grund des elektronischen Formulares eingetragen.
Ort: Leipzig
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.