Fahrgestell für einen bereits vergebenen Aufbau für ein Löschgruppenfahrzeug LF10 Referenznummer der Bekanntmachung: 47-20
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Horst (Holstein)
NUTS-Code: DEF0E Steinburg
Postleitzahl: 25358
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.amt-horst-herzhorn.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrgestell für einen bereits vergebenen Aufbau für ein Löschgruppenfahrzeug LF10
Die Gemeinde Kiebitzreihe beschafft ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 für die FF Kiebitzreihe.
Auftraggeber ist die Gemeinde Kiebitzreihe über das Amt Horst-Herzhorn in Schleswig-Holstein.
Unterteilt ist diese Leistungsbeschreibung in:
Los 1 – Fahrgestell (Straße) – Anlieferung an u. g. Firma.
In einer vorangegangenen Veröffentlichung wurden die folgende Lose vergeben:
Los 2 – Aufbau: Schlingmann GmbH & Co. KG,
Los 3 – Beladung: C.B. König Feuerschutz GmbH.
25368 Kiebitzreihe
Fahrgestell geeignet zur Darstellung eines Löschgruppenfahrzeuges LF10 mit einem bereits vergebenen Aufbau.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fahrgestell für ein Löschgruppenfahrzeug LF10 für die Gemeinde Kiebitzreihe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10243
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.schleswig-holstein.de/
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 135 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungenüber das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 GWB lautet:
Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.schleswig-holstein.de/