Betreibermodell Breitbandinfrastruktur III
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Groß Wittensee
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
Postleitzahl: 24361
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.amt-huettener-berge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betreibermodell Breitbandinfrastruktur III
Breitbandversorgung durch Betrieb einer (vom BZV noch zu errichtenden) Breitband-Netzinfrastruktur in insgesamt 599 separaten „weißen NGA-Flecken“ im Zielgebiet mit ca. 2 200 Nutzungseinheiten, Ausstattung mit aktiver Technik, Sicherstellung der Breitbandversorgung. Evtl. können bis zu ca. 4 500 weitere Nutzungseinheiten entlang der ohnehin zu erstellenden Zuführungen (ohne Förderung) mit erschlossen werden („Fischgräten“-Regelung). Der Betreiber hat das Breitbandnetz auf eigenes Risiko langfristig zu betreiben. Der Betreiber hat eine NGA-Breitbandanbindung mit mindestens 100 Mbit/s symmetrisch im Rahmen des Netzes flächendeckend zu gewährleisten; höhere Bandbreiten insbes. für gewerbliche und institutionelle Nachfrager werden angestrebt.
Verbandsgebiet des BZV (28 Gemeinden der Ämter Dänischenhagen, Dänischer Wohld und Hüttener Berge)
S. oben II.1.4).
- Kriterium: Höhe des (an den BZV zu zahlenden) Pachtentgelts – Gewichtung: 35 %
- Kriterium: Umfang und Qualität des Diensteangebots – Gewichtung: 30 %
- Kriterium: Qualität der technischen Lösung – Gewichtung: 20 %
- Kriterium: Qualität des Vertriebskonzepts – Gewichtung. 20 %
Die Vergabe erfolgt nach GWB und KonzVgV.
Die Angabe zum „geschätzten Gesamtwert“ bezieht sich daher auf den Vertragswert nach Maßgabe von § 2 KonzVgV (Umsätze des Konzessionärs über die gesamte Vertragslaufzeit); die Methode zur Ermittlung wurde in den Vergabeunterlagen (Verfahrensregeln) erläutert.
Abschnitt IV: Verfahren
Vergabe nach GWB und KonzVgV unter Beachtung der beihilferechtlichen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung sowie der Breitbandförderrichtlinie des Bundes.
Das Verfahren wurde zweistufig in Anlehnung an die Regelungen für Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt.
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Betreibermodell Breitbandinfrastruktur III
Ort: Flensburg
NUTS-Code: DEF01 Flensburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24941
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Die Angaben zum Gesamtwert sind als Angaben zum Vertragswert (Konzessionswert) – erwartete geschätzte Einnahmen des Konzessionärs über die gesamte Laufzeit – zu verstehen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Fax: [removed]
Das Verfahren unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammer. Es kann jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden, dass eine Nachprüfungsinstanz – entgegen dem Standpunkt des BZV – eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Konzessionsvergaberechts nach § 149 Nr. 8 GWB annehmen würde.
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer jedoch unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber – hier: Konzessionsgeber – nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber – hier: Konzessionsgeber – gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber – hier: Konzessionsgeber – gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers – hier: des Konzessionsgebers -, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Konzessionsgeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet, auf den Tag des Zugangs kommt es nicht an (§ 154 Nr. 4 i. V. m. § 134 GWB).
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 154 Nr. 4 i. V. m. § 135 Abs. 1GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässig erfolgter Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer (Konzessions-) Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages sind nach § 135 Abs. 3GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber – hier: Konzessionsgeber – über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber – hier: Konzessionsgeber – die Auftragsvergabe – hier: Konzessionsvergabe – im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.