Betrieb eines NGA-Netzes (Stadt Treuen) Referenznummer der Bekanntmachung: 2020-11-ST
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Treuen
NUTS-Code: DED44 Vogtlandkreis
Postleitzahl: 08233
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.treuen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb eines NGA-Netzes (Stadt Treuen)
Die Konzessionsgeberin plant und errichtet ein Gigabit-Netz für die unterversorgten Bereiche in der Stadt Treuen. Sie beabsichtigt eine Dienstleistungskonzession für den Betrieb
Des noch zu errichtenden Glasfasernetzes nach KonzVgV zu vergeben.
Die Konzessionsgeberin hat einen vorläufigen Förderbescheid der atene KOM GmbH nach der Richtlinie „Förderung für die Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 22.12.2015, in der Fassung vom 15.11.2108 erhalten. Zudem hat die Konzessionsgeberin einen vorläufigen Förderbescheid der Landesdirektion Sachsen gemäß der Richtlinie „Digitale Offensive Sachsen“ (RL DiOS) vom 18.9.2018 zur Kofinanzierung erhalten.
In den Vergabeunterlagen aufgeführt.
Die Konzessionsgeberin beabsichtigt im Rahmen des Betreibermodells die Versorgung der unterversorgten Bereiche der Stadt Treuen. Die Konzessionsgeberin plant und errichtet ein Gigabit-Netz und beabsichtigt eine Dienstleistungskonzession für den Betrieb des noch zu errichtenden Glasfasernetzes nach KonzVgV zu vergeben. Das passive Netz soll an einen
Betreiber verpachtet werden, der die aktive Technik einbringt, das Netz funktions- und betriebsfähig betreibt, Endkundendienste bereitstellt und Drittanbietern offenen Zugang gewährt. Die Umsetzung des Projekts erfolgt insbesondere auf der Grundlage der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland vom 15.6.2015 zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung und den Breitbandleitlinien der EU-Kommission. Die Konzessionsgeberin hat einen vorläufigen Förderbescheid der atene KOM GmbH gemäß der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der
Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 22.10.2015, in der Fassung vom 15.11.2018 erhalten. Zudem hat die Konzessionsgeberin einen vorläufigen Förderbescheid der Landesdirektion Sachsen gemäß der Richtlinie „Digitale Offensive Sachsen“ (RL DiOS) vom 18.9.2018 zur Kofinanzierung erhalten.
Es sollen 321 Adressen mit mindestens 1 Gigabit/s symmetrisch versorgt werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
a) Auszug aus dem Handelsregister, der nicht älter als 3 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ist;
b) Nachweis der Zulassung nach § 6 Telekommunikationsgesetz (TKG);
c) Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 und § 124 GWB bzw. im Fall des Vorliegens von Ausschlussgründen Eigenerklärung, ob und welche Maßnahmen des Bewerbers zur Selbstreinigung nach § 125 GWB getroffen wurden (siehe bereitgestelltes Formular Anlage 10).
a) Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung.
Mindestanforderung: Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme für Personen- und Sachschäden von [Betrag gelöscht] EUR und Vermögensschäden von [Betrag gelöscht] EUR,
Die jeweils in jedem Versicherungsjahr mindestens zweifach zur Verfügung stehen. (Soweit die aktuellen Deckungssummen niedriger sind, genügt die Erklärung des Bewerbers, dass eine Erhöhung auf die geforderte Deckungssumme im Zuschlagsfall erfolgt. Die Konzessionsgeberin kann vor Zuschlagserteilung einen Nachweis der Versicherungsdeckung in der geforderten Höhe verlangen),
b) Vorlage der Jahresabschlüsse i.S.d. § 242 HGB (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre, sofern das Unternehmen bereits seit dieser Zeit besteht und falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem das Unternehmen Niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist ein Bewerber gemäß § 264 Abs. 3 HGB bzw. § 291 HGB von den Pflichten zur Erstellung bzw. Veröffentlichung eines Jahresabschlusses befreit, da das Jahresergebnis mit in den Konzernabschluss eingeht, so liegt hierin nach Auffassung der Konzessionsgeberin ein berechtigter Grund i. S. der § 12 Abs. 1 KonzVgV i. V. m. § 45 Abs. 5 VgV.
In diesem Fall sieht die Konzessionsgeberin folgende Unterlagen als geeignet an:
Konzernabschlüsse des Mutterkonzerns der letzten 3 Geschäftsjahre sowie:
(I) Entweder Regelungen zur Verlusttragung zwischen dem Bewerber und dem den Konzernabschluss erstellenden Mutterkonzern formlos zu versichern.
(II) Oder die Erklärung einer gemeinschaftlichen Haftung von Bewerber und dem den Konzernabschluss erstellenden Mutterkonzern vorzulegen.
c) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, sofern das Unternehmen bereits seit dieser Zeit besteht. Hierzu hat der Bewerber das Formblatt Eigenerklärung zum Umsatz zu nutzen (siehe bereitgestelltes Formular Anlage 11 Eigenerklärung Umsatz); (Mindestvoraussetzung ist ein kumulierter Mindestgesamtumsatz in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren von insgesamt netto 3 Mio. EUR),
d) Vorlage einer Wirtschaftsauskunft bzw. Bonitätsbeurteilung, nicht älter als 3 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung (z. B. durch die Creditreform AG oder gleichwertig).
a) Vorlage einer Liste der wesentlichen in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen bei Referenzprojekten von bereits durchgeführten NGA-Netzausbauprojekten bzgl. des Netzbetriebs und des Diensteangebotes für Endkunden. Ausführliche Referenzbeschreibung von 4 inhaltlich und in technischer Hinsicht vergleichbaren Projekten in den letzten 5 Jahren unter Angabe der Leistungszeit und der wesentlichen Projektmerkmale.
Mindestvoraussetzung sind 2 Referenzprojekt, welches mit diesem Auftrag in Bezug auf den Betrieb eines FTTC-/FTTB-Netzes (mindestens 100 Gebäudeanschlüsse) vergleichbar ist (siehe bereitgestelltes Formular Anlage 12);
b) Vorlage der Beschreibung der technischen Ausrüstung und der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität.
Die Konzessionsgeberin behält sich vor, eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe eines Jahrespachtzinses oder eine gleichwertige Besicherung zu fordern.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angebotsaufforderungen werden nach abgeschlossenem Teilnahmewettbewerb ausschließlich den Bewerbern zugeschickt, die die Konzessionsgeberin auf Grundlage der Teilnahmebedingungen als geeignet ermittelt hat. Die Konzessionsgeberin behält sich das Recht vor, die Konzession auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen. Sollten mehrere Verhandlungsrunden erforderlich werden, kann die Zahl der zu verhandelnden Angebote anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien verringert werden.
Bei Inanspruchnahme von Nachunternehmen oder der Bildung von Bietergemeinschaften sind die beteiligten Unternehmen zu benennen und die entsprechenden Erklärungen gem. Abschnitt III) abzugeben. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch. Zusätzlich ist bei Vorliegen von Bietergemeinschaften die „Erklärung Bietergemeinschaft“ (siehe bereitgestelltes Formular Anlage 13 abzugeben. Bei Einsatz von Nachunternehmern ist das Formblatt „Erklärung bei Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer“ (siehe bereitgestelltes Formular Anlage 14) und die „Verpflichtungserklärung Nachunternehmer“ (siehe bereitgestelltes Formular Anlage 15) einzureichen. Die Teilnehmer tragen selbst die Kosten, die ihnen im vorliegenden Vergabeverfahren entstehen. Eine Erstattung durch die Konzessionsgeberin findet nicht statt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.