„Projekt LinK“ (UCaaS-Lösung und Komponenten) — Veröffentlichung Referenznummer der Bekanntmachung: VNG-0101 (Verhandlungsverfahren II)
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.vng-handel.de
Abschnitt II: Gegenstand
„Projekt LinK“ (UCaaS-Lösung und Komponenten) — Veröffentlichung
Die VNG Handel & Vertrieb GmbH (kurz: VNG H&V) schreibt im Rahmen dieses Vergabeverfahrens für sich und ihre Tochtergesellschaften sowie im Auftrag sowohl der VNG AG und deren Tochtergesellschaften als auch der VNG Gasspeicher GmbH (kurz: VGS) und deren Tochtergesellschaften die Modernisierung der Kommunikationsmittel sowie der Telekommunikationslandschaft im nichtregulierten Teil des VNG Konzerns (nachfolgend „VNG nreg“) auf Basis einer UCaaS-Lösung aus.
VNG Handel & Vertrieb GmbH
Braunstraße 7
04347 Leipzig
Zudem ist die Erfüllung an weiteren kleineren Standorten, die in der Leistungsbeschreibung näher definiert sind, notwendig.
Das derzeit bestehende Kommunikationssystem im nichtregulierten Bereich entspricht nach Auffassung der VNG H&V hinsichtlich Technologie und Funktionsumfang nicht mehr der aktuellen Generation moderner Kommunikationslösungen. Die VNG H&V beabsichtigt nun für „VNG nreg“ diesen Anlagenverbund durch einen zeitgemäßen, modernen und den geänderten Anforderungen entsprechend vernetzten Telekommunikationsservice zu ergänzen, den Funktionsbereich Bürotelefonie/Bürokommunikationslandschaft (kurz: „Büro-KL“) sukzessive auszustatten und somit zu erneuern. Es ist eine Versorgung der künftig bereitzustellenden IP-Telefone, sowie bestehender PCs und mobiler Endgeräte über eine gemeinsame Team Collaboration (TC) Plattform vorgesehen. Das Management der Telefoniekomponenten vorgenannter Plattform ist ebenfalls Gegenstand dieser Ausschreibung.
Die Bereitstellung soll auf Cloud-Basis erfolgen sowie durch ein Mietmodell umgesetzt werden. Es sind definierte Schnittstellen zu weiteren in- und externen Telefonanlagen zu berücksichtigen. Großes Augenmerk ist in diesem Zusammenhang auf die sogenannte „Prozess-KL“ zu legen.
Derzeit betreibt ein zum VNG-Konzern gehörendes Unternehmen u. a. für den Auftraggeber einen konzernweiten TK-Anlagenverbund unter anderem bei „VNG nreg“.
Es ist beabsichtigt, die neue Telekommunikationsinfrastruktur für die „Büro-KL“ in die vorhandene Desktopapplikationslandschaft, welche auf Basis des Herstellers Microsoft aufgebaut wurde, zu integrieren, um vorhandene Microsoft-Lizenzen vollumfänglich nutzen und eine möglichst hohe Integration der Funktionsumfänge zwischen den derzeit verwendeten Applikationen und der neuen Anlage erreichen zu können.
Darüber hinaus soll unter Berücksichtigung des Bereitstellungsmodells ein möglichst hoher Anteil von Funktionen aus der bereits vorhandenen Microsoft-Cloud (Office 365), insbesondere von „Microsoft Teams“ genutzt werden.
Eine Umstellung des bislang genutzten Applikations-Portfolios ist somit aus wirtschaftlichen und steuerungstechnischen Gesichtspunkten nach Auffassung der ausschreibenden Stelle nicht möglich, da hierdurch die Systemsicherheit nicht mehr in dem notwendigen Maße hergestellt werden kann. Es ist aus Sicht der ausschreibenden Stelle unwirtschaftlich, weil die Nichtnutzung vorhandener und ausfinanzierter Lizenzen in diesem Zusammenhang nicht zielführend ist, um stattdessen Lizenzen für Alternativprodukte zu erwerben. Ein solches Vorgehen widerspräche dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Nach Ansicht der ausschreibenden Stelle muss eine homogene Telefonie-Systemlandschaft sichergestellt werden, um
— das Risiko von Systemausfällen wegen eines heterogenen Telefonie-Systems zu minimieren,
— schnittstellenbasierte Inkompatibilitäten bei einem heterogenen Telefonie-System zu minimieren, idealerweise zu verhindern,
— sich nur mit einem Ansprechpartner/Verantwortlichen im Falle von Störungen und deren zügiger Beseitigung auseinandersetzen zu müssen und dadurch
— das Beweis- und Prozessrisiko zu minimieren, um die Verantwortlichkeit und damit die Haftung (im Falle mehrerer potenzieller Verantwortlicher) einem konkreten Auftragnehmer nachzuweisen. Es muss davon ausgegangen werden, dass bei mehreren Auftragnehmern die Verursachung von Störungen immer auf die anderen Auftragnehmer geschoben wird. Im worst case übernimmt kein Auftragnehmer „freiwillig“ die Verantwortung und die Initiative der Störungsbeseitigung und die Störung dauert an bis zur Klärung der „Schuldfrage“. In einem solchen Szenario ist die Aufgabenerfüllung als KRITIS-Konzern nachhaltig gefährdet. Ein solches Szenario wird bei einem einzigen Verantwortlichen für das homogene Gesamtsystem nahezu ausgeschlossen.
Bitte beachten Sie die im Vergleich zum Teilnahmeverfahren zusätzlich hochgeladenen 2 Dokumente bei der Angebotserstellung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YSNDVPW
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.