Verg.-Nr. 04 — Unterfangungen Referenznummer der Bekanntmachung: A/HS6/321/20
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24116
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.krankenhaus-kiel.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verg.-Nr. 04 — Unterfangungen
Auf dem Gelände des städtischen Krankenhauses Kiel ist eine Erweiterung im Bereich der ehemaligen Kinderklinik geplant. Hierzu wird die ehemalige Kinderklinik im DG, 1. OG bis 3. OG und EG abgebrochen. Der Neubau erfolgt dann auf dem verbleibenden Sockelgeschoss.
Gemäß Bestandsunterlagen aus dem Jahre 1985 (Haus 8) geht hervor, dass der vom Teilabbruch betroffene Gebäudeteil als Haus 6 bezeichnet wird und durch eine Gebäudefuge bzw. Dehnfuge vom restlichen Gebäude getrennt ist.
24116 Kiel
Städtisches Krankenhaus Kiel GmbH
Chemnitzstraße 33
HDI Unterfangenungen ca. 800,00 cbm.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
04 Unterfangungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20099
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).