Baureinigung Referenznummer der Bekanntmachung: 311-961-23
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Segeberg
NUTS-Code: DEF0D Segeberg
Postleitzahl: 23795
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.segeberg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Baureinigung
Es ist die Errichtung eines 4-geschossigen (UG-2. OG) Bürogebäudes mit ca. 5 600 m2 BGF, davon ca. 1 330 m2 unterirdisch, geplant.
Das Gebäude ist U-förmig mit Flachdach. Das UG ist in WU-Betonbauweise mit ergänzender Frischbetonverbundabdichtung als Sekundärabdichtung zu errichten, die Fassade als Verblendklinkerfassade mit Natursteinelementen.
Das hier ausgeschriebene Fachlos „Baureinigung“ beinhaltet sämtliche Leistungen, die zur Erfüllung der beschriebenen Anforderungen auf der Baustelle erforderlich werden.
Es enthält insbesondere:
— baubegleitende Reinigung (Grobreinigung mehrfach),
— Bauendreinigung (Feinreinigung).
Kreis Segeberg – Der Landrat
Rosenstr. 28
23795 Bad Segeberg
Wie vor.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe RS-Gebäudereinigung & Dienstleistungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Blomberg
NUTS-Code: DE94H Wittmund
Postleitzahl: 26487
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y6QYYC6
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.