Lieferung von Gaszählern 2021 — 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: R 4299/20
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 23560
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.swhl.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Gaszählern 2021 — 2023
Balgengaszähler Zweirohr
— G 4,
— G 6,
— G 16,
— G 25.
Balgengaszähler Einrohr
— G 4,
— G 6,
— G 16,
— G 25.
Gashausdruckregler
— HRS 25,
— HRS 40,
— HRS 25E,
— HRS 40E,
— M2R 1 25MF (Mitteldruck, Flansch),
— M2R 1 25ME (Mitteldruck, Einrohr).
Balgengaszähler Zweirohr/ Einrohr
Balgengaszähler Zweirohr
— G 4,
— G 6,
— G 16,
— G 25.
Balgengaszähler Einrohr
— G 4,
— G 6,
— G 16,
— G 25.
Gashausdruckregler
— HRS 25,
— HRS 40,
— HRS 25E,
— HRS 40E,
— M2R 1 25 MF (Mitteldruck, Flansch),
— M2R 1 25 ME (Mitteldruck, Einrohr).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Gaszählern
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YFYDPYB
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die Vergabekammer leitet gem. § 160 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.