GMZ – Gefäßmedizinisches Zentrum, 2. BA – Los 208 Außenputz, WDVS Referenznummer der Bekanntmachung: 5P.302.05.208
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04103
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uniklinikum-leipzig.de
Abschnitt II: Gegenstand
GMZ – Gefäßmedizinisches Zentrum, 2. BA – Los 208 Außenputz, WDVS
Gefäßmedizinisches Zentrum 2. Bauabschnitt und Anpassung OP-Nebenraumzone Bestand Gebäude 4241,Ausbau eines vorhandenen Baukörpers mit 3 OP Sälen, Errichtung einer Technikzentrale im DG.
Leipzig
DEUTSCHLAND
— Wärmedämmung Außenwandkonstruktionen, 291 m2,
— Untergrund prüfen, 34 m2,
— Reinigen mit Dampfstrahlgerät, 34 m2,
— Saugenden Untergrund grundieren an Wänden, 34 m2,
— Schutz Fenster und Türen, 33 m2,
— Wärmedämmung Fassade, 278 m2,
— Bossierung durch Ausfräsen der Dämmung, 14 m,
— Zulage für Mehrstärke der Dämmung, 10 m2,
— Bewegungsfugen in WDVS, 32 m,
— Sockel Fassade, 12 m2,
— Vollflächige zementfreie Armierung mit Gewebe, 245 m2,
— Bossierung, horizontal, 92 m,
— Stoßgefährdeter Bereich/ Panzergewebe, 12 m2,
— Oberputz rau, dunkel, 260 m2,
— Zulage für Bossierung Oberputz, horizontal, 92 m,
— Fenster-,Türanschluss / Anputzleiste, 84 m,
— Fassadenfarbe – Lotus-Effect hell und dunkel, 335 m2.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
GMZ – Gefäßmedizinisches Zentrum, 2. BA – Los 208 Außenputz, WDVS
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Aus dem für die öffentliche Hand geltendem Gebot sparsamer Wirtschaftlichkeit kann kein Auftrag erteilt werden, da dem Auftraggeber kein annehmbares Angebot vorliegt. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen Preis darf gem. § 16d EU VOB/A Absatz 1 Satz 1 der Zuschlag nicht erteilt werden.
2. Entsprechend § 17 EU VOB/A sind am Leistungsverzeichnis umfangreiche Anpassungen vorzunehmen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.lds.sachsen.de
GWB, § 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. GWB, § 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.