Rahmenvertrag Lieferung, Miete und Betrieb von Bezahlterminals Referenznummer der Bekanntmachung: SID 2020-30 DR
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kamenz
NUTS-Code: DED SACHSEN
Postleitzahl: 01911
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.sid.sachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Lieferung, Miete und Betrieb von Bezahlterminals
— Bereitstellung betriebsbereiter, stationärer und mobiler Bezahlterminals zur Miete,
— Betrieb der stationären und mobilen Bezahlterminals inkl. Wartung und Rücknahme,
— Ausführung der Zahlungsabwicklung über entsprechende Kartenakzeptanzverträge.
Sachsen
E-Government ist mittlerweile für Verwaltungen und ihre Kunden, wie z. B. Nutzer elektronischer Dienstleistungen als Bürger, Wirtschaftsunternehmen, andere Behörden und öffentliche Einrichtungen, zu einem zentralen Thema geworden. Im Zuge der Umsetzung des E-Governmentgesetzes erfolgt die Umstellung auf digitale Leistungen in den öffentlichen Ein-richtungen des Freistaates Sachsen kontinuierlich. Darunter zählt auch das Angebot des elektronischen, bargeldlosen Bezahlvorgangs über sogenannte Bezahlterminals. Bezahlterminals sind Endgeräte, welche zur Zahlungsabwicklung über Kredit- und EC-Karten genutzt werden. Diese ermöglichen den Kunden der Behörden, wie Bürger oder Unternehmen, elektronisch und bargeldlos kostenpflichtige Leistungen zu bezahlen. Derzeit werden im gesamten Freistaat Sachsen ca. 180 Bezahlterminals in öffentlichen Ein-richtungen verwendet. Die Bestrebung besteht darin, den Einsatz von bargeldlosen Bezahlsystemen auszubauen und somit auf die zunehmende Nachfrage der Bürger und Unternehmen nach digitalen Leistungsangeboten zu reagieren. Weiterhin können durch den Einsatz dieser modernen Zahlverfahren die zahlreichen Dienstleistungen der sächsischen Verwaltung effizienter gestaltet und gleichzeitig Arbeitsaufwände und Ressourcen gesenkt werden. Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste (SID) als zentrale Stelle bietet allen Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen des Freistaates Sachsen an, die erforderlichen Bezah-terminals über die Basiskomponente Zahlungsverkehr (BaK ZV) zu beschaffen. Die Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen gelten hierdurch als genehmigungspflichtige Nutzer der BaK ZV. In diesem Zusammenhang sucht der SID einen externen Dienstleister, einen sogenannten Terminal-Provider, welcher auf Grundlage eines Rahmenvertrags betriebsbereite, mobile und stationäre Bezahlterminals bereitstellt sowie deren Betrieb erbringt. Mit der vorliegenden Ausschreibung soll ein externer Dienstleister gefunden werden, der auf Grundlage eines Rahmenvertrags die Leistungen zur Bereitstellung von betriebsbereiten, mobilen und stationären Bezahlterminals sowie deren Betrieb erbringt. Dieser Rahmenvertrag umfasst den Abschluss von zugehörigen Bezahlterminal- und Kartenakzeptanzverträgen für Zahlungsakzeptanz und -abwicklung der gängigen Kartenzahlverfahren über die angebotenen Bezahlterminals. Durch den Auftragnehmer sind folgende Leistungen innerhalb des Rahmenvertrags abzudecken:
— Bereitstellung betriebsbereiter, stationärer und mobiler Bezahlterminals zur Miete,
— Betrieb der stationären und mobilen Bezahlterminals inkl. Wartung und Rücknahme ,
— Ausführung der Zahlungsabwicklung über entsprechende Kartenakzeptanzverträge.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag Lieferung, Miete und Betrieb von Bezahlterminals
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60528
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetzgegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist gem. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kamenz
Postleitzahl: 01911
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse: https://www.sid.sachsen.de