Lieferung eines Hilfeleistungslöschfahrzeuges HLF 20 nach DIN 14530-27 mit feuerwehrtechnischer Beladung Referenznummer der Bekanntmachung: OA 01/2021 - FF
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Penig
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09322
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.penig.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines Hilfeleistungslöschfahrzeuges HLF 20 nach DIN 14530-27 mit feuerwehrtechnischer Beladung
Lieferung eines Hilfeleistungslöschfahrzeuges HLF 20 nach DIN 14530-27 mit feuerwehrtechnischer Beladung.
Penig
DEUTSCHLAND
Lieferung eines Hilfeleistungslöschfahrzeuges HLF 20 nach DIN 14530-27 mit feuerwehrtechnischer Beladung.
Siehe Beschaffungsunterlagen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Siehe Beschaffungsunterlagen.
Siehe Beschaffungsunterlagen.
Siehe Beschaffungsunterlagen.
Siehe Beschaffungsunterlagen.
Siehe Beschaffungsunterlagen.
Siehe Beschaffungsunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Stadtverwaltung Penig – Ordnungsamt, Markt 6, 09322 Penig
Vertreter der Bieter sind nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Siehe Beschaffungsunterlagen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiberg
Postleitzahl: 09599
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).