Los 1.4 Tief- und Rohrleitungsbau Boleslawiecer Straße – Meller Weg; Stadtwerke Pirna GmbH Referenznummer der Bekanntmachung: 046_SWP_2021-1.4
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pirna
NUTS-Code: DED2F Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Postleitzahl: 01796
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadtwerke-pirna.de
Abschnitt II: Gegenstand
Los 1.4 Tief- und Rohrleitungsbau Boleslawiecer Straße – Meller Weg; Stadtwerke Pirna GmbH
Los 1.4 Auswechslung FW GfK in KMR Boleslawiecer Straße und Meller Weg mit Hausanschlüssen, Tiefbau und Rohrleitungsbau.
Pirna
DEUTSCHLAND
Tiefbauleistungen:
— 2 230 m³ Leitungsgraben herstellen;
— 265 m³ Baugruben herstellen;
— 2 495 m³ Boden entsorgen/liefern;
— 4 930 m2 Verbau herstellen;
— 184 m³ Asphaltbefestigung abbrechen/wiederherstellen;
— 816 m2 Platten-/Pflasterfläche aufnehmen/wiederherstellen;
— 2 St. Straßeneinläufe aus-/einbauen;
— 48 m Entwässerungsrinne aus-/einbauen;
— 25 St. Baumschutz herstellen;
— 121 St. Straßenkappen liefern/einbauen;
— 100 St. Wand-/Bodendurchführungen herstellen;
— 23 m³ Abbruch/Demontage von Beton; Verkehrsabsicherung;
Demontageleistungen:
— 120 m GfK-EP-KMR DN 80-200 und 232 m GfK-EP-KMR DN 25-50 Versorgungs- und Anschlussleitungen inkl. Absperrarmaturen und Formteile in Betonwiderlagern;
— 63 m Stahlrohr DN 25-80 einschl. Isolierung sowie Form- und Verbindungsstücke;
— 92 St. Armaturen bis DN 40 mit Wandkonsolen einschl. fachgerechter Entsorgung
Rohrbauleistungen:
Lieferung/Verlegung/Montage von FW-Versorgungs- und Anschlussleitungen:
— 20 m KMR DN 200;
— 31 m KMR DN 150;
— 604 m KMR DN 80;
— 684 m KMR DN 50;
— 428 m KMR DN 40;
— 958 m KMR DN 25;
— 3 318 St. Rundschweißungen DN 15-40;
— 422 St. Rundschweißungen DN 50-80;
— 10 St. Rundschweißungen DN 150;
— 10 St. Rundschweißungen DN 200;
— 2 St. Fügeverbindungen GfK DN 50;
— 2 St. Fügeverbindungen GfK DN 200;
— 15 St. Erdeinbaubelüftungen/-entleerungen DN 25/50;
— 92 St. Erdeinbauabsperrarmaturen DN 25-40;
— 8 St. Erdeinbauabsperrarmaturen DN 50-80;
— 290 St. KMR-Bogen DN 25-40;
— 132 St. KMR-Bogen DN 50-80;
— 4 St. KMR-Bogen DN 150;
— 116 St. KMR-Fertigabzweige DN 40-80;
— 4 St. KMR-Fertigabzweige DN 200,
— 608 St. KMR-Muffenbau Da 90 bis Da 110;
— 412 St. KMR-Muffenbau Da 125 bis Da 160;
— 16 St. KMR-Muffenbau Da 250 bis Da 315 mit Dehnpolsterung, IPS Verdrahtung;
— 260 m Stahlrohrleitungen DN 15-40 einschl. Form-/Verbindungsstücken, Befestigungen u. Isolierung aus Mineralfaserschalen;
— 209 St. Kugelhahn DN 15-40; SiGeKo und Einmessung durchführen
Planungsleistungen:
Systemtypische FW-KMR-Statik für das angebotene Fabrikat mit Nachweis der Dehnpolsterung und Leckagewarnsystem in einem Verlege- und Verdrahtungsplan; Verbaustatik; Verkehrszeichenplanung; 52 Stück Werkplanungen von Hausanschlüssen mit vorherigen Begehungen.
RL Klima/2014 – Aufruf 2017
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ oder gültige Präqualifikationsnachweise
Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ oder gültige Präqualifikationsnachweise
Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ oder gültige Präqualifikationsnachweise; Referenzen oder Befähigungsnachweise über die Verarbeitung von GfK-EP KMR DN 25-200, Zertifizierungen nach AGFW Arbeitsblatt 601 Prüfgruppe FW 2, AGFW Arbeitsblatt 603; Schweißfachbetrieb nach DIN EN ISO 3834, Schweißerprüfzeugnisse nach DIN ISO 9606-1, Zertifizierung Asphalteinbau, Nachweis von Fachkenntnissen zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen nach MVAS 99.
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt, da nur elektronische Abgabe zugelassen
Bieter sind nicht zugelassen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zuentstehen droht.
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggebergegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit kann nur festgestelltwerden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.