Verbrennen von schwachradioaktiven Abfällen in 2 Losen Referenznummer der Bekanntmachung: vkta/kr/20-4
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01328
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vkta.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verbrennen von schwachradioaktiven Abfällen in 2 Losen
Verbrennung von radioaktiven Abfällen.
Verbrennung von radioaktiven Abfällen außer Graphitblöcken
Muss vom Auftragnehmer festgelegt werden.
DEUTSCHLAND
Verbrennen von schwachradioaktiven Abfällen.
Umpacken von radioaktiven Abfällen
Verbrennung von Graphitblöcken
Muss vom Auftragnehmer festgelegt werden.
DEUTSCHLAND
Verbrennung von radioaktiven Abfällen.
Umpacken und portionieren der Graphitblöcke
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Verbrennung von radioaktiven Abfällen außer Graphitblöcken
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Verbrennung von Graphitblöcken
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Vergabeverfahren wird gemäß § 63 Absatz 1 Nummer 1 VgV aufgehoben. An der Beschaffungsabsicht wird festgehalten.
Ort: Leipzig
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten. Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. §§ 160 ff. GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1)). Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.