Rahmenvereinbarung IT-Beratungsleistung Referenznummer der Bekanntmachung: SID 2020-38 SMR
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kamenz
NUTS-Code: DED SACHSEN
Postleitzahl: 01911
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.sid.sachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung IT-Beratungsleistung
Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung (SMR) wurde zum 20.12.2019 neu gebildet. Es übernimmt Aufgaben aus den bisherigen Ressortbereichen der Sächsischen Staatskanzlei, dem Sächsischen Staatsministerium des Innern und dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
Die IT des neuen Ministeriums orientiert sich an den Technologien des ehemaligen Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL), muss aber von Grund auf konzeptioniert und neugestaltet werden, um die Anforderungen des SMR abbilden zu können.
Dies betrifft die IT, deren Ausstattung, die Einführung und den Betrieb von Fachverfahren sowie eine zeitgemäße Bereitstellung der IT- und Fachverfahren für die Anwender, insbesondere auch die Möglichkeiten der mobilen IT-Nutzung.
Für die Planung und Umsetzung ist das Referat 14 — Information, Kommunikation des SMR verantwortlich. Für die anstehenden Anforderungen benötigt das SMR externe Unterstützung.
Dresden
Im Ergebnis der Ausschreibung soll ein Dienstleister gebunden werden, der für das SMR auf rahmenvertraglicher Basis IT-Beratungsleistungen erbringt. Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung (SMR) wurde zum 20.12.2019 neu gebildet. Es übernimmt Aufgaben aus den bisherigen Ressortbereichen der Sächsischen Staatskanzlei, dem Sächsischen Staatsministerium des Innern und dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Die IT des neuen Ministeriums orientiert sich an den Technologien des ehemaligen Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL), muss aber von Grund auf konzeptioniert und neugestaltet werden, um die Anforderungen des SMR abbilden zu können. Dies betrifft die IT, deren Ausstattung, die Einführung und den Betrieb von Fachverfahren sowie eine zeitgemäße Bereitstellung der IT- und Fachverfahren für die Anwender, insbesondere auch die Möglichkeiten der mobilen IT-Nutzung. Für die Planung und Umsetzung ist das Referat 14 — Information, Kommunikation des SMR verantwortlich. Für die anstehenden Anforderungen benötigt das SMR externe Unterstützung. Die notwendigen Beratungsleistungen werden über die gesamte Vertragslaufzeit (inkl. Verlängerungsoption) nach derzeitiger Schätzung einen Umfang von etwa bis zu 880 Personentagen haben. Dieser Umfang stellt eine geschätzte Abnahmemenge dar. Eine Abnahmeverpflichtung oder eine Mindestabnahmemenge besteht nicht.
Verlängerungsoption: Der Auftraggeber hat die Option, den Vertrag (Rahmenvereinbarung) um maximal ein weiteres Jahr zu den zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Option bestehenden Konditionen zu verlängern. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Ausübung der Option. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer bis spätestens 3 Monate vor Vertragsende schriftlich über die Inanspruchnahme der Option.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung IT-Beratungsleistung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14552
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen — GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist gem. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kamenz
Postleitzahl: 01911
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse: https://www.sid.sachsen.de