Lieferung von Zement CEM III/A 32,5 N-LH/NA (lose) Referenznummer der Bekanntmachung: 1816461-U46
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09117
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.subreport.de/E27136514
Adresse des Beschafferprofils: http://www.wismut.de/Ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Zement CEM III/A 32,5 N-LH/NA (lose)
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von 21540 Tonnen Zement CEM III/A 32,5 N-LH/NA (lose) an den Standort Ronneburg der Wismut GmbH
Dem Angebot sind:
— ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt nach REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006, in deutscher Sprache),
— die Produktbeschreibung der chemischen/physikalischen Stoffdaten (in deutscher Sprache),
— die Registrierung nach REACH-Verordnung (EG 1907/2006),
— Prüfzeugnis der Qualitätsüberwachung beizufügen.
— 4 300 t pro Jahr für die Wasserbehandlungsanlage (WBA) in 07580 Ronneburg,
— 850 t pro Jahr für die WBA in 07580 Zwirtzschen,
— 250/230 t pro Jahr für die WBA in 08058 Zwickau/OT Hartmannsdorf.
Rahmenvereinbarung über die Lieferung und Entladung von jährlich 5 400/5 380 t Zement CEM III/A 32,5 N-LH/NA (lose) für die Wasserbehandlungsanlagen des Standortes Ronneburg der Wismut GmbH.
Die Anlieferung erfolgt in Silofahrzeugen mit einem Ladevolumen bis zu 30 t. Anlieferung in kleineren Chargen ist möglich, erfolgt aber zu Lasten des Auftragnehmers.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Zement CEM III/A 32,5 N-LH/NA (lose)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karsdorf
NUTS-Code: DEE08 Burgenlandkreis
Postleitzahl: 06638
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Fax: +49 2289 / 499-400
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: Einleitung; Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.