Verwertung sperriger Mischfraktionen von den Wertstoffhöfen und Containersperrgut – Redundanzmengen (ASN 20 03 07) Referenznummer der Bekanntmachung: 71.3.903.20
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kiel.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verwertung sperriger Mischfraktionen von den Wertstoffhöfen und Containersperrgut – Redundanzmengen (ASN 20 03 07)
Die Leistung umfasst die Verwertung von sperrigen Mischfraktionen von den Wertstoffhöfen und Containersperrgut (ASN 20 03 07) als Redundanzmengen im Falle von Kapazitätsengpässen und Revisionen der Müllverbrennung Kiel für den Zeitraum von 3 Jahren.
Die Leistung umfasst die Verwertung von sperrigen Mischfraktionen von den Wertstoffhöfen und Containersperrgut (ASN 20 03 07) als Redundanzmengen im Falle von Kapazitätsengpässen und Revisionen der Müllverbrennung Kiel für den Zeitraum von 3 Jahren.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Verwertung sperriger Mischfraktionen von den Wertstoffhöfen und Containersperrgut – Redundanzmengen (ASN 20 03 07)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22525
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen sind in § 160 Abs. 3 GWB geregelt. Dort heißt es:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland