Fahrdienstleistung Flexa Referenznummer der Bekanntmachung: LVB-2020-070-SB
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Postleitzahl: 04347
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.l.de/gruppe/einkauf-logistik
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrdienstleistung Flexa
Fahrdienstleistung „Flexa“.
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, Stadtgebiet Leipzig
Personenbeförderung in Kraftfahrzeugen mit bis zu 8 Fahrgästen im Rahmen eines Ridepooling-Angebotes. Die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) führen im Stadtgebiet Leipzig den Pilotbetrieb eines sog. Ridepooling-Angebotes durch. Dabei befördern Kleinbusse (PKW mit maximal 8 Fahrgastsitzplätzen) Fahrgäste auf Bestellung per Smartphone oder Telefon zwischen einer Vielzahl von vordefinierten Haltepunkten. Das Angebot unterliegt keinem Fahrplan und keinem festen Linienweg. Lediglich ein Bediengebiet, ein Bedienzeitraum, sowie vordefinierte Haltepunkte definieren das Angebot. Die Genehmigung erfolgt durch die Stadt Leipzig als Mietwagenverkehr (§49 PBefG). Die Routen, denen die eingesetzten Fahrzeuge zu folgen haben, werden computergesteuert erzeugt, sodass alle Fahrtwünsche möglichst effizient durchgeführt werden. Das Ridepooling-System wird vom Auftraggeber gestellt.
— Option 1: weiteres Stadtgebiet mit bis zu 22 658 Einsatzstunden,
— Option 2: weiteres Stadtgebiet mit bis zu 7 068 Einsatzstunden,
— Option 3: weiteres Fahrzeug mit bis zu 7 068 Einsatzstunden.
Näheres siehe Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fahrdienstleistung Flexa
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 BERLIN
Postleitzahl: 10963
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. — soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind — bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.