Gewerk medizinische Gase für Erweiterung der Palliativstation/Geriatrie am St. Elisabeth-Krankenhaus Eutin 32000194OV
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eutin
NUTS-Code: DEF08 Ostholstein
Postleitzahl: 23701
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.sek-eutin.de
Adresse des Beschafferprofils: www.gmsh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gewerk medizinische Gase für Erweiterung der Palliativstation/Geriatrie am St. Elisabeth-Krankenhaus Eutin 32000194OV
Sauerstoffversorgung.
Eutin
„— Montage einer Sauerstoffzentrale in 3 separat von außen zugänglichen Räumen im bestehenden Energiegebäude,
— Verlegung eines Verteilnetztes durch den Neubau mit Anbindung an den Bestandsbaukörper,
— Montage von Absperr- und Druckanzeigeeinheiten je Gebäudeflügel,
— Montage von Entnahmestellen je Bett in den bauseitgen Medienschienen,
— Rohrleitungsmaterial: Kupfer, geeignet für medizinischen Sauerstoff".
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Gewerk medizinische Gase für Erweiterung der Palliativstation/Geriatrie am St. Elisabeth-Krankenhaus Eutin 32000194OV
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berndroth
NUTS-Code: DEB1A Rhein-Lahn-Kreis
Postleitzahl: 56370
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die elektronische Angebotsabgabe per E-Mail ist nicht zugelassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 431 / 988-4640
Fax: +49 431 / 988-4702
„Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Ist der Zuschlag bereits erteilt, kann die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU."
Ort: Eutin
Land: Deutschland