MVZ Ärztezentrum am Kanal Brunsbüttel
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Koogstraße 61-63
Ort: Brunsbüttel
NUTS-Code: DEF05 Dithmarschen
Postleitzahl: 25541
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.brunsbuettel.de
Abschnitt II: Gegenstand
MVZ Ärztezentrum am Kanal Brunsbüttel
Gegenstand des Auftrags ist Übernahme der Geschäftsführung des neu gegründeten kommunalen MVZ „Ärztezentrum am Kanal Brunsbüttel gGmbH“ der Stadt Brunsbüttel mit zunächst vier Vertragsarzt-Sitzen durch einen Managementvertrag, der direkt mit der genannten Gesellschaft abzuschließen ist.
25541 Brunsbüttel
Siehe zunächst II.1.4).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft „Ärztezentrum am Kanal Brunsbüttel gGmbH“ zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens rechtlich noch nicht existent ist. Daher erfolgt das Vergabeverfahren durch die Stadt Brunsbüttel als künftiger alleiniger Gesellschafterin der Gesellschaft. Der Zuschlag wird erst nach Gründung der genannten Gesellschaft erteilt werden. Der Zuschlag bewirkt den Abschluss des Managementvertrages zwischen dem erfolgreichen Bieter und der MVZ „Ärztezentrum am Kanal Brunsbüttel gGmbH“.
Verlängerung der Vertragslaufzeit, siehe oben II.2.7).
Zudem gelten die allgemeinen Leistungsänderungsvorbehalte gem. VOL/B.
Zu II.2.5): Weitere Qualitätskriterien (Formular der eVergabe-Plattform erlaubte dort nur drei Eingaben):
— Konkrete Erfahrung des Leitungspersonals bei Leitung kommunaler MVZ 25 %,
— Verfügbarkeit für das Projekt 10 %.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Managementleistung MVZ „Ärztezentrum am Kanal Brunsbüttel gGmbH“
Postanschrift: Bahnhofstraße 1
Ort: Bad Segeberg
NUTS-Code: DEF0D Segeberg
Postleitzahl: 23795
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Düsternbrooker Weg 92
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB).
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
Genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§ 134 GWB).
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche
Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
Der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.