MuVe – Migration auf einen IBIS-Data-Router mit Standard IBIS-IP
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Trachenberger Straße 40
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01129
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dvb.de
Abschnitt II: Gegenstand
MuVe – Migration auf einen IBIS-Data-Router mit Standard IBIS-IP
Die Dresdner Verkehrsbetriebe AG beabsichtigen die Lieferung und Inbetriebnahme neuer RBL- Fahrzeugkomponenten sowie Software zur Umstellung/ Migration auf den IBIS-IP-Standard (VDV 301) sowie der Integration in die bestehende RBL-Systemlandschaft.
Dresden
Die Dresdner Verkehrsbetriebe AG beabsichtigt in Ihrem bestehenden RBL-System unter Beibehaltung und Verbesserung bisheriger Funktionen in Qualität und Umfang Bordrechner auf Basis von IBIS-IP (VDV 301) auf den Fahrzeugen der DVB AG einzuführen und zu integrieren. Die Bordrechner müssen mindestens die Funktionalitäten und den Funktionsumfang für Peripherie, Kommunikation, Steuerung, Datenversorgung und Datenübertragung wie bei den Bestandssystemen der DVB AG bereitstellen und kompatibel zum derzeit eingesetzten System sein.
Folgende Leistungen sollen beauftragt werden:
— 38 Bordrechner, Fahrerbedienterminal, Baugruppenträger und Software,
— Fahrzeugnachbildungen für Labor- und Testzwecke,
— Anbindung der neuen Fahrzeugtechnik an den bestehenden digitalen Betriebsfunk,
— Anbindung bestehender VDV-Wagenbus-Komponenten,
— Anbindung von Multifunktionsanzeigern über die vorhandene Schnittstelle,
— Anbindung neuer fahrzeugherstellerseitiger Komponenten über IBIS-IP- Schnittstellendienste nach VDV-301,
— Anbindung an das zentralseitige bestehende zentrale RBL-System der DXC,
— Systemservice.
Abschnitt IV: Verfahren
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Ein Auftraggeber kann nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb dann vergeben, wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische
Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßig technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.
Der Auftrag soll im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 13 Abs. 2 SektVO vergeben werden.
Maßgeblich für die teilweise Erneuerung der ursprünglichen Leistung i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO ist, dass die ursprüngliche Lieferung als Ganzes grundlegend als Produkt vorhanden bleibt, etwa indem sie lediglich dem Stand der Technik angepasst wird oder Teile ausgetauscht werden. D. h. der Austausch der Komponenten des Onboard-Systems/ mobile Systembasiskomponenten muss entweder der teilweisen Erneuerung oder der Erweiterung der ursprünglichen Lieferung dienen, also in unmittelbarem inhaltlichem Zusammenhang zu dieser stehen.
Da es sich bei den neuen Bordrechnern und Bedienterminals der Onboard-Systeme um eine Teilkomponente des bestehenden RBL-Gesamtsystem handelt, die dem VDV-Standard 301 gerecht werden und auch die bisherigen wegen eines Generationswechsels nicht mehr hergestellt werden, ist die Beschaffung eine vom Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO umfasste Erneuerung, weil letztlich durch die Umstellung der Bordrechnern auf eine neue Generation der mobilen Systembasiskomponenten des RBL auf den neuesten technischen Stand gebracht bzw. mindestens dessen Funktionalität und Gebrauchstauglichkeit aufrecht erhalten wird. Ohne entsprechende Fahrzeugrechner könnte das RBL nicht betrieben werden.
Bei dem Tausch des Bordrechners mit Bedienteil und Baugruppenträger handelt es sich um eine Änderung der bislang genutzten mobilen Systembasiskomponenten und beinhaltet verschiedene technische Neuerungen. Eine Umstellung des ursprünglich gelieferten RBL-Gesamtsystems erfolgt gerade nicht, deshalb können auch vorhandene Komponenten/ Bauteile und implementierte Schnittstellen in Bestandsfahrzeugen verwendet werden. Das derzeit verwendete System wird somit nicht ausgetauscht, sondern vielmehr angepasst. Ein Wechsel des Unternehmens kommt aus den vorgenannten Gründen nur bei vollständiger Systemumstellung in Betracht.
Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Braustraße 2
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.ldl.sachsen.de
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.