600473- Abrechnungsdienstleistung privatärztlicher und wahlärztlicher — ambulanter Leistungen
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Ratzeburger Allee 160
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
Postleitzahl: 23562
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 451 / 500-11610
Fax: +49 451 / 500-11608
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.uksh.de
Abschnitt II: Gegenstand
600473- Abrechnungsdienstleistung privatärztlicher und wahlärztlicher — ambulanter Leistungen
Der Auftragnehmer hat die wahlärztlichen und privatärztlich-ambulanten Leistungen abzurechnen und die Honorare einzuziehen, sowie weitere Abrechnungsdienstleistungen nach Absprache mit den Auftraggebern zu erbringen.
Der Auftragnehmer hat die wahlärztlichen und die privatärztlich-ambulanten Leistungen abzurechnen und die Honorare einzuziehen, sowie weitere Abrechnungsdienstleistungen nach Absprache mit den Auftraggebern zu erbringen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
BF-I. Wirksame Gründung: Jedes Unternehmen muss je nach den Anforderungen seiner Rechtsform wirksam gegründet sein. Soweit nach der Rechtsform oder Tätigkeit erforderlich, ist die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister nötig.
BF-II. Erlaubnis zur Berufsausübung: Die Ausübung des Berufs oder Gewerbes darf nicht behördlich verboten worden sein.
NA-III. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen: Es darf kein zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 und § 126 GWB vorliegen, es sei denn, es ist eine Selbstreinigung nach § 125 GWB erfolgt. Falls ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 und § 126 GWB vorliegt und keine Selbstreinigung nach § 125 GWB erfolgt ist, hängt die Teilnahme von einer Ermessensentscheidung des Auftraggebers ab.
EK-I. Haftpflichtversicherung: Für das Unternehmen muss eine Haftpflichtversicherungsdeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in einer dem Tätigkeitsfeld angemessenen Höhe bestehen. Falls der bestehende Versicherungsschutz nicht für Personen- und Sachschäden mindestens [Betrag gelöscht] EUR, für Vermögensschäden mindestens [Betrag gelöscht] EUR pro Jahr (je zweifach maximiert) beträgt, muss er im Auftragsfall entsprechend aufgestockt werden.
EK-II: Größenordnung Gesamtumsätze: Die vom Unternehmen erzielten Gesamtumsätze in den vergangenen 3 Jahren müssen ihrer Größenordnung nach eine hin-reichende wirtschaftliche Leistungskraft des Unternehmens erkennen lassen. Das Kriterium ist jedenfalls erfüllt, wenn der jährliche Gesamtumsatz der vergangenen 3 Jahre den auf das Jahr gerechneten geschätzten Auftragswert des vorliegenden Auftrags klar übersteigt, ein fixer Mindestumsatz ist jedoch nicht gefordert, sondern es kommt auf eine Einzelfallbetrachtung auch im Verhältnis zum nachfolgenden Kriterium an.
EK-III: Vergleichbare Größenordnung der Umsätze im Tätigkeitsbereich: Das Unternehmen muss in den vergangenen 3 Jahren in einer Größenordnung, die dem Umfang des vorliegenden Auftrags vergleichbar ist, Umsätze im Tätigkeitsbereich des Auftrags (Honorarabrechnung und -einziehung privatärztlicher Leistungen für Krankenhäuser) erzielt haben.
EK-IV: Berufliche Erfahrung/Referenzen: Das Unternehmen muss über eine durch entsprechende Erfahrungen (Referenzen) nachgewiesene hinreichende berufliche Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Durchführung vergleichbarer Leistungen (Honorarabrechnung und -einziehung privatärztlicher Leistungen für Krankenhäuser) verfügen.
Mindeststandard ist die Ausführung von mindestens 2 Aufträgen für unterschiedliche Auftraggeber, die zumindest kumulativ nach Größe (Zahl der jährlichen Behandlungsfälle) und Leistungsspektrum (Spektrum der Behandlungsfälle und der sonstigen erbrachten Leistungen) dem vorliegenden Auftrag vergleichbar sind, innerhalb des Referenzzeitraums der letzten 3 Jahre (Erbringung der Leistungen für mindestens ein Jahr innerhalb des Zeitraums).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Kiel
Land: Deutschland
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§134 GWB) nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.