Übernahme und Verwertung von Bioabfällen aus dem Zweckverbandsgebiet Referenznummer der Bekanntmachung: GSL/15/2021
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Schlachthofstraße 12
Ort: Stollberg
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 09366
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.za-sws.de
Abschnitt II: Gegenstand
Übernahme und Verwertung von Bioabfällen aus dem Zweckverbandsgebiet
Übernahme und Verwertung von Bioabfällen aus dem Zweckverbandsgebiet – Entsorgungsgebiet Zwickau Süd.
Stollberg
DEUTSCHLAND
Übernahme und Verwertung der im Entsorgungsgebiet Zwickau Süd gesammelten Mengen von Bioabfällen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung sind vom Bieter die nachfolgend aufgelisteten Angaben und Nachweise des Bieters vorzugsweise mit dem Angebot bzw. auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen:
— die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ (Formblatt 124),
— eine einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE),
— aktuellen Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate),
— Nachweis einer aktuellen (d. h. bei Vorlage noch gültigen) Betriebshaftpflichtversicherung in verkehrsüblicher Höhe. Soweit die Betriebshaftpflichtversicherung nicht die im Vertrag genannten Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden von 2 Mio. EUR für jeden Einzelfall und 5 Mio. EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres aufweist, Vorlage einer Erklärung des Bieters, dass eine Anpassung zum Leistungsbeginn erfolgt,
— Nachweis Umwelthaftpflichtversicherung,
— aktueller (d. h. bei Vorlage noch gültiger) Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft,
— Benennung und Angaben der vorgesehenen Anlage für die Übernahme (Formblätter Übergabepunkt/Datenerhebung),
— gegebenenfalls Erklärung der Bietergemeinschaft (Formblatt 234) und
— gegebenenfalls Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (Formblatt 235) und Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (Formblatt 236).
Zum Nachweis der Eignung sind dem Angebot bzw. auf Verlangen der Vergabestelle folgende weitere Einzelnachweise vorzulegen:
1. Funktionsbeschreibungen und Organisationspläne, in denen Verantwortung und Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse festgelegt und dargestellt sind,
2. Nachweis über die Bestellung einer für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Person,
3. Führungszeugnis des Betriebsinhabers bzw. des Geschäftsführers (nicht älter als ein Jahr, Abschrift genügt),
4. Versicherung der Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Person, insbesondere Nachweise über die Sachkunde des sonstigen Personals, insbesondere über ausreichende betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplans,
5. Nachweise über eine ausreichende Fortbildung der zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Person sowie des sonstigen Personals,
6. Nachweis Betriebsbeauftragter für Abfall,
7. Nachweis Umwelthaftpflichtversicherung.
Alternativ wird von EfbV zertifizierten Betrieben die Vorlage des aktuell gültigen Zertifikates anerkannt. Die Vorlage der Einzelnachweise 1-2 sowie 4-6 kann dann entfallen.
Beim Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Gelangt ein Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
Der Bieter kann sich auf die Leistungsfähigkeit und Referenzen dritter Unternehmen berufen, wenn er von diesen eine Verpflichtungserklärung vorlegt.
Der Auftraggeber wird zur Vorbereitung der vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
§ 18 Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz einholen.
Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Bescheinigungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen.
Die Vorlage der Nachweise in Kopie ist ausreichend, die Vergabestelle behält sich jedoch vor, zur Prüfung die Nachreichung von Originalen zu fordern.
Bei Bietergemeinschaften sind die entsprechenden Nachweise zur Zuverlässigkeit für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen; im Übrigen müssen in Summe alle geforderten Nachweise vorliegen.
Siehe III.1.1).
Siehe III.1.1).
Abschnitt IV: Verfahren
Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen
Es dürfen keine Bieter oder sonstige Dritte bei der Öffnung der Angebote anwesend sein.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Braustraße 2
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der aktuellen Fassung Anwendung. § 160 lautet auszugsweise:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. […]
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden. Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.