Stromlieferung aus erneuerbaren Energien für die Stadtwerke Reinfeld (Holstein) 2021/2022/2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Paul-von-Schoenaich-Straße 3
Ort: Reinfeld
NUTS-Code: DEF0F Stormarn
Postleitzahl: 23858
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kubus-mv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stromlieferung aus erneuerbaren Energien für die Stadtwerke Reinfeld (Holstein) 2021/2022/2023
Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien für die Liegenschaften der Stadtwerke Reinfeld (Holstein), ca. 1.335.188 kWh/Jahr
Lieferjahre 2021/2022/2023.
Los Stadtwerke Reinfeld (Holstein)
Abnahmestellen gemäß Leistungsverzeichnis der Stadtwerke Reinfeld (Holstein)
Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien für die Liegenschaften der Stadtwerke Reinfeld (Holstein), ca. 1 335 188 kWh/Jahr.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los Stadtwerke Reinfeld (Holstein)
Ort: Osterode/Harz
NUTS-Code: DE91C Göttingen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Düsternbrooker Weg 94
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 431 / 988-4640
Fax: +49 431 / 988-4702
Internet-Adresse: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/V/Vergabekammer.html
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).