Leerung von Klärgruben und Faulbecken
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Meldorfer Str. 17
Ort: Hemmingstedt
NUTS-Code: DEF05 Dithmarschen
Postleitzahl: 25770
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.dhsv-dithmarschen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Leerung von Klärgruben und Faulbecken
Der Auftrag betrifft die Fäkalschlammabfuhr und die Schlammspiegelmessung innerhalb des Verbandsgebiets des Abwasserverbands Dithmarschen.
25770 Hemmingstedt
Der Auftrag betrifft die Fäkalabfuhr und Schlammspiegelmessung für die im Verbandsgebiet ca. vorhandenen 5 912 Hauskläranlagen, Sammelgruben und Gemeinschaftsanlagen. Jährlich ist mit der Abfuhr von etwa 800 Anlagen und einem jährlichen Schlammaufkommen von 2 400 m3 zu rechnen. Die Schlämme sind zur Fäkalienbehandlungsanlage in Wolmersdorf zu transportieren.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fäkalschlammabfuhr und Schlammspiegelmessung
Postanschrift: Am Ihlberg 10
Ort: Melsdorf
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
Postleitzahl: 24109
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Düsternbrooker Weg 94
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und die Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.