SAP PT — Softwareversions-Upgrade PT120 auf das Release PTnova Referenznummer der Bekanntmachung: DVB_2020_12_091
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Trachenberger Str. 40
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01129
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dvb.de
Adresse des Beschafferprofils: www.dvb.de
Abschnitt II: Gegenstand
SAP PT — Softwareversions-Upgrade PT120 auf das Release PTnova
Die Dresdner Verkehrsbetriebe AG nutzt das zentrale Vertriebssystem PT120 — eine auf SAP basierende branchenspezifische Softwareanwendung der HanseCom — für die Verwaltung von Kundenstamm-, Tarif- und Betriebsdaten sowie der Abbildung von Geschäftsprozessen:
— im Abonnement (ABO) zur Verwaltung und Abrechnung von Kunden- und Vertragsdaten,
— im Freien Verkauf (FV) zur Abrechnung der Verkaufseinnahmen z. B. von Automaten,
— der Deliktverfolgung (DV) zur Verfolgung von Verstößen gegen geltende Bedingungen,
— im Kundenservice (KS) zur Erfassung und Nachverfolgung von Kundenanfragen,
— im Kontokorrent (KK) mittels Buchhaltungsfunktionalitäten und im Rechnungswesen.
Das bei der DVB AG momentan in der Routine eingesetzte Vertriebshintergrundsystem PT120 soll mit der Einführung der SAP-basierenden Folgeversion PTnova sukzessive abgelöst werden.
Dresdner Verkehrsbetriebe AG
Trachenberger Str. 40
01129 Dresden
Das bei der DVB AG momentan eingesetzte Vertriebshintergrundsystem PT120 ist in seiner jetzigen Form zu ersetzen. Zum einen kann es für künftige Ansprüche an eine Vertriebssystemarchitektur nicht weiterentwickelt werden, so dass ein aktuelleres Nachfolgesystem implementiert werden muss.
Mit Blick auf das Elektronische Fahrgeldmanagement (EFM), die Integration neuer Geschäftsmodelle mit externen Partnern (z. B. alternative Mobilitäts- und Sharing-Anbieter), die Öffnung zur Nutzung für und durch Dritte (z. B. Tochterunternehmen VGM) und eine umfassende, kundenzentrierte Nutzung in Kundenservice und -kommunikation, ist eine Weiterentwicklung nur sehr eingeschränkt möglich. Zum anderen hat der Hersteller angekündigt, die Wartung für das System ab 2020 nur noch zu drastisch erhöhten Kosten sicherzustellen.
Die schwerwiegendsten Mängel sind demnach:
— die fehlende Möglichkeit zur vollständigen Umsetzung der VDV-Kernapplikation in der Version 2a (z. B. Aktionslistenmanagement),
— keine konsistenten, zeitgemäßen Benutzeroberflächen mit (geo)grafischen Elementen,
— kein durchgehendes Reporting sowie keine umfassenden, automatisierten CRM-Funktionalitäten, insbesondere im Bereich des Kundenbeziehungs- und Kampagnenmanagements, wodurch viele manuelle Prozesse notwendig sind,
— stark eingeschränkte Weiterentwicklungsmöglichkeiten sowie fehlende Kompatibilität zur technologischen Entwicklung des SAP-Systems.
Die DVB AG betreibt das Vertriebshintergrundsystem PT in einem integrierten Ansatz, d. h. es ist integrierter Bestandteil der unternehmensweiten SAP R/3 ERP-Systeme. Dieses hat den veralteten Release-Stand Enhancement Package 6 (EHP6), da das Vertriebshintergrundsystem PT120 nur bis zu diesem lauffähig ist.
SAP bietet bereits den Release-Stand EHP8, der einerseits die Wartbarkeit und Stabilität bis mindestens 2025 gewährleistet und andererseits die Nutzung neuer SAP Anwendungen, wie z. B. die Anbindung mobiler Endgeräte (SAPmobile) oder des Information Lifecycle Management (ILM) zur automatisierten Umsetzung der EU-DSGVO erst ermöglicht.
Die Anbindung von Vertriebstechnik des Freien Verkaufs (Automaten, Kassensysteme, ...) und die Übernahme der Verkaufsdaten erfolgt über die Standardschnittstelle PT-COM. Deren zugrundeliegende Server-Architektur basiert auf Microsoft Windows Server 2008 (ohne R2), dessen Support 2020 abgekündigt ist.
Der Vertragspartner HanseCom des betriebenen Vertriebshintergrundsystems PT120 bietet mit der Version PTnova ein Nachfolgeprodukt an. Dessen modularer Aufbau und die damit verbundene Bündelung von Geschäftsprozessen entspricht im Prinzip dem des bei der Dresdner Verkehrsbetriebe AG bestehenden Vertriebshintergrundsystems der Version PT120. Die Ablage der Kundendaten erfolgt ähnlich wie bisher nach SAP-Geschäftspartnerlogik.
Ein Upgrade ermöglicht eine risikoarme und effiziente sowie schnellstmögliche Erreichung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit durch:
— redundanzfreie Daten durch SAP-Integration,
— die gesicherte Migration der vorhandenen Bestandsdaten zur weiteren Verwendung,
— die Abbildung vorhandener IST-Geschäftsprozesse nach bisheriger modularer Logik,
— die Effizienz der Arbeit der Mitarbeiter im Kundenservice ohne das Erlernen eines neuen Bedienkonzepts bei gleichzeitig optimierter Benutzerfreundlichkeit durch Grafikfähigkeit und ein einheitliches Kundenregiezentrum,
— die Weiternutzung von bereits aufwändig implementierten Schnittstellen:
—— zur Regionalen Vermittlungsstelle zur Abbildung des Elektronischen Fahrgeldmanagements nach VDV-KA Standard,
—— zum SAP HCM (Ausgabe von ÖPNV-Fahrtberechtigungen auf DVB-Mitarbeiterausweisen),
—— zum PE-Server zur Kommunikation zw. den verschiedenen Personalisierungsgeräten und dem Vertriebshintergrundsystem,
—— zum PT-COM zur standardisierten Übernahme von Verkaufsdaten aus den differenten Vorsystemen u. a. der stat. Fahrausweisautomaten, Vorverkaufskassen,
—— zum Abo-Online,
— den zukunftssicheren Betrieb mit der nächsten SAP ERP-Generation S/4 und auf SAP HANA-Datenbanken.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Ausgangspunkt ist die ständige nationale Rechtsprechung insbesondere des OLG Düsseldorf. Demnach ist der öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und weitgehend frei. Die Wahl unterliegt der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers, deren Ausübung dem Vergabeverfahren vorgelagert ist. Das Vergaberecht regelt demnach nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung. Nach welchen sachbezogenen Kriterien die Beschaffungsentscheidung auszurichten ist, ist ihm auch in einem Nachprüfungsverfahren nicht vorzuschreiben. Dem Auftraggeber steht hierbei ein — letztlich in der Privatautonomie wurzelndes — Beurteilungsermessen zu, dessen Ausübung im Ergebnis nur darauf kontrolliert werden kann, ob seine Entscheidung sachlich vertretbar ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 — Az.: VII-Verg 16/12; Beschluss vom 3.3.2010 — Az.: VII-Verg 46/09; Beschluss vom 1.8.2012 — Az.: VII-Verg 10/12, Beschluss vom 12.2.2014 — Az.: VII-Verg 29/13, ähnlich auch VK Sachsen, Beschl. v. 30.8.2016, 1/SVK/016-16; OLG München, Beschluss vom 28.7.2008 — Verg 10/08, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2013 — Az.: 15 Verg 5/13; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.3.2013 — Az.: 2 Verg 8/12).
Die Bestimmungsfreiheit wird nur begrenzt durch die Verpflichtung, den vergaberechtlichen Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen.
Die dem Auftraggeber gesetzten vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit sind nach der nationalen Rechtsprechung eingehalten, wenn
— die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
— vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
— solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind,
— und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 22.5.2013 — Az.: VII-Verg 16/12) kann sich der Auftraggeber im Rahmen der Bestimmungsfreiheit auf personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl auf ein Produkt berufen. Dabei kann er sich auf die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und hohem Umstellungsaufwand stützen.
Derartige Sachgründe liegen hier vor. Ein Auftraggeber darf im Interesse der Systemsicherheit und Funktionsfähigkeit seiner Arbeitsabläufe jedwedes Risikopotential ausschließen und im Beschaffungsprozess den zuverlässigsten Weg wählen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift: Amsienckstraße 34
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 HAMBURG
Postleitzahl: 20097
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y0CDGGR
Postanschrift: Braustr. 2
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.